Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Laienverstand und Rechtsprechung.

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Alle die Klagen über unsere heutige Rechtsprechung lassen sich
darauf zurückführen, daß die Rechtswissenschaft dem Leben
entfremdet sei, daß der Richter nicht das ausspreche, was die
durch das Leben hervorgerufenen, die Anschauungen des Volkes
wiedergebenden Sätze verlangen, sondern etwas Anderes, mit
diesen Anschauungen und Sätzen im Widerspruch Stehendes.
Der Laie verliert dadurch das Vertrauen zu seinen Richtern,
weil er sie und ihre Aussprüche nicht versteht, und das ist
das Schlimmste, was der Rechtsprechung zu-
stoßen kann!
Eine solche, dem Leben entfremdete Rechtsprechung wird
ausgeschlossen durch die §§ 157, 242 B.G.B.; der Richter,
welcher in dieser Weise Recht spricht, handelt direkt ungesetz-
lich, weil er gegen die ausdrücklichen Vorschriften seines Ge-
setzbuchs sich vergeht ; er hat auch keinen Grund, auf solches
Urtheil, weil es vielleicht nach den juristischen Begriffen
nothwendig sei, besonders stolz zu sein, da er solchenfalls
gerade einen Hauptgrundsatz des B.G.B. gröblich verletzt hat.
Dem Richter wird in den §§ 157, 242 eine große und
verantwortungsreiche Aufgabe gestellt *): er soll dafür sorgen,
daß die Rechtsprechung stets mit dem Leben harmonirt, er soll
die im B.G.B. ausgesprochenen Vorschriften nicht blindlings
zur Anwendung bringen, sondern stets erst prüfen, ob sie mit
den Anschauungen der Volksgenossen noch übereinstimmen.
Er hat aus dem regelmäßigen Handeln, aus der Verkehrs-
sitte Rechtssätze zu entwickeln und diese an Stelle der im Gesetz
aufgestellten anzuwenden, falls ein Widerspruch zwischen ihnen
1) Sohm, Vortrag über den Entwurf II des B.G.B. (1895), S. 21:
„Dieser Paragraph (§ 157) muß und kann in der deutschen Praxis das
feurige Schwert werden, mit dem sie durch alle anderen Paragraphen des
Vertragsrechts hindurchzuschlagen im Stande ist, wenn es nöthig werden
sollte, ja mit dem ihr Vollmacht gegeben ist, die Vorschriften des Ent-
wurfs im Sinne sozialer Gerechtigkeit weiter zu gestalten."

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