Full text : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Laienverstand und Rechtsprechung.

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DieMißachtungdesRechtsgefühls hat wohl auch
ihren Grund mit in der unter Juristen vielverbreiteten Ansicht,
daß, wenn Worte des gewöhnlichen Lebens, die jeder Laie genau
so gut kennt wie der Richter, in eine Gesetzesvorschrift aus-
genommen werden, sie damit einen ganz anderen Charakter er-
halten, daß sie „juri st ischeBegriffe" werden, nur zugänglich,
nur verständlich dem Verstand des Juristen: man meint
alles Ernstes, daß, sobald die Worte „bewegliche Sache",
„Gebäude", „Abhang", „Hund"*) rc. in einem Gesetzes-
paragraphen stehen, sie damit dem Urtheil des Laien völlig
entrückt und nur dem geläuterten Urtheil des Juristen noch
verständlich seien. Dieser Irrthum hat darin seinen Grund,
daß der Jurist, wenn er mit diesen Begriffen arbeitet, und
namentlich, wenn es im einzelnen Falle zweifelhaft ist, ob hier
„eine bewegliche Sache", „ein Gebäude" rc. vorliegt, den be-
treffenden Begriff „bewegliche Sache", „Gebäude" auseinander-
legen, näher erklären muß, um sein Urtheil, daß im konkreten
Falle eine „bewegliche Sache", ein „Gebäude" rc. vorliege oder
nicht, zu begründen. Hat dann der Jurist solche Begriffs-
entwicklung zu öfteren Malen im Hinblick auf den Fall a,
b und c vorgenommen, so meint er damit einen ganz neuen
Begriff des betreffenden Gegenstandes, einen lediglich „ju-
ristischen" entdeckt zu haben, der mit dem realen Leben nichts
mehr zu thun hat, der hinaufschwebt in den „juristischen Be-
griffshimmel", nunmehr unsichtbar für das blöde Auge des
Laien. Der Laie weiß nun nicht mehr, was eine „bewegliche
Sache", ein „Gebäude", ein „Abhang", ein „Hund" ist, das
weiß nur noch der Jurist, nur er kann dies mit seinem ju-
ristischen Begriff noch feststellen und er arbeitet überhaupt nun
nur noch mit juristischen Kenntnissen!

1) St.G.B. §§ 242, 306, 367"), 366«).

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