Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Laienverstand und Rechtsprechung.

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Worte, über deren Bedeutung die Parteien streiten, feststellen,
wie ihre Bedeutung die „Perkehrssitte" ergiebt (§ 157) ; es
soll der Inhalt eines Schuldverhältnisses, das, was der
Schuldner im einzelnen konkreten Falle zu leisten hat, nicht nach
einer im B.G.B. enthaltenen Norm, sondern zunächst nach der
„Perkehrssitte", nach dem, was in gleichen Fällen gewöhnlich,
regelmäßig geleistet zu werden pflegt, sich bestimmen (§ 242).
Das B.G.B. bringt aber — nach den Motiven — auch
die „Ortsüblichkeit" unter den Begriff der „Gewohnheit"
im Gegensatz zum „Gewohnheitsrechtssatz" und spricht von dieser
„Ortsüblichkeit" im § 919:
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von dem Eigen-
thümer eines Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur
Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen ver-
rückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung
mitwirkt. Die Art der Abmarkung und das Perfahren be-
stimmen sich nach den'Landesgesetzen; enthalten diese keine
Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Hier soll also eventuell bei der Vornahme der Abmarkung
das Verfahren emgehalten werden, wie es sich in einem be-
stimmten Bezirke gewohnheitsmäßig ausgebildet hat, wie es
bisher thatsächlich vorgenommen worden ist. Die Leistung,
welche die Parteien bezüglich der Vornahme der Abmarkung
fordern können, ob sog. Verfteinung, oder welche sonstige
Art der Deutlichmachung der Grenzen, soll bestimmt werden
durch das, was bisher von den Parteien in dem bestimmten
Bezirke regelmäßig, gewöhnlich bei solchen Festsetzungen
geleistet worden ist.
Die weitaus wichtigsten dieser Paragraphen sind offenbar die
von der „Verkehrsitte" handelnden und von diesen speziell
wieder die ganz allgemeinen §§ 157 und 242, von denen
der erstere die Auslegung der Vertrüge nach der Verkehrssitte

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