Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Dr. Danz,

Hier soll nur untersucht werden, ob im B.G.B. selbst
sich nicht Bestimmungen, und zwar für das Gebiet, welches
das Gesetzbuch regeln will, finden, welche auf diesem Gebiete
bereits entstandene Gewohnheitsrechtssätze auf-
recht erhalten und Neubildung von Gewohnheit s-
rechtssätzen zulassen.

III,
Die Motive reden a. a. O. von „Gewohnheit" im
Gegensatz zum „Gewohnheitsrechtssatz" und bezeichnen die
erstere mit dem Ausdruck „Verkehrssitte".
Eine solche „V e rkehrs sitte" findet Erwähnung im
B.G.B. in folgenden Paragraphen:
§ 151. Der Vertrag kommt durch die Annahme des An-
trags zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden
gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Er-
klärung nach der Derkehrssitte nicht zu erwarten ist oder
der Antragende aus sie verzichtet hat.
§ 157. Verträge find so auszulegen, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 242. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
Nach diesen §§ soll also in den hierdurch getroffenen Fällen
als Norm die „Perkehrssitte", ein gewohnheitsmäßiges Handeln
der Menschen gelten; es soll namentlich bei der Auslegung
der Verträge der Richter die zweifelhafte Willenserklärung, die

mann, Einführung in das Studium des B.G.B., Bd. i, 3. Aufl, S. si.
Co sack, Lehrbuch des deutschen bürgerlichen Rechts, Bd. 1, S. 39 ff.
NeuestenS Krückmann, in Jhering's Jahrb. für Dogmatik, Bd. 38,
S. 191 ff.

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