Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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vr Danz,

B.G.B.) bei sachenrechtlichen Verhältnissen der Ausdruck
Ortsüblichkeit (§ 919 Abs. 2)^) gewählt.
Im II. Entwurf und auch in der jetzigen Fassung des
B.G.B. ist die Frage, ob durch Gewohnheit auch nach dem
Inkrafttreten des B.G.B. noch Rechtssätze entstehen können
oder nicht, nicht entschieden. Es ist vielmehr — unter Streichung
des § 2 des I. Entwurfs — absichtlich diese Frage mit
Stillschweigen übergangen, und zwar, wie die Protokolle der
Kommission für die II. Lesung des Entwurfs (S. 8773 ff.)
ergeben, weil man annahm, daß durch Art. 2 der Reichsver-
fassung, wonach die Reichsgesetze den Landesgesetzen Vorgehen,
die Bildung eines partikularen Gewohnheitsrechts entgegen
geschriebenem Reichs recht ausgeschlossen sei, und weil im
Uebrigen, falls sich durch die einheitliche Rechtsprechung und

1) In den Motiven steht an erster Stelle dieser §§ der § 84 des
Entwurfs: „Wird der Vertragsantrag ohne Bestimmung einer Annahme-
frist einem Abwesenden gemacht, so ist der Antragende bis zu dem Zeit-
punkte gebunden, in welchem er bei Unterstellung der rechtzeitigen Ankunft
des Antrages und der nach der Verkehrssitte als rechtzeitig zu be-
trachtenden Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten
darf." Jetzt ist dieser § ersetzt durch § 147 Abs. 2: „Der einem Ab-
wesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkte angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regel-
mäßigen Umständen erwarten darf."
2) In den Motiven steht hier noch 8 906, der im Entwurf (§ 850)
lautete: „Der Eigenthümer eines Grundstückes hat die nicht durch unmittel-
bare Zuleitung erfolgende Zuführung oder Mittheilung von Gasen, Dämpfen
re. insoweit zu dulden, als solche Einwirkungen entweder die regelmäßige
Benutzung des Grundstückes nicht in erheblichem Maße beeinträchtigen oder
die Grenzen der Ortsüblichkeit nicht überschreiten." An Stelle dieses
§ ist jetzt § 906 getreten, der bestimmt: „Der Eigenthümer eines Grund-
stücks kann die Zuführung von Gasen rc. insoweit nicht verbieten, als die
Einwirkung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbei-
gesührt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken
dieser Lage gewöhnlich ist."

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