Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

Die Reform des Rechtsmittels der Revision im Civilprozeß. 269
wählt sind, daß sie eine neue Entscheidung einer Rechtsfrage
bieten. Um zu einem Gesammteindrucke von der praktischen
Gestaltung der Revision zu gelangen, bedarf es aber gerade
auch der Kenntniß des Verfahrens und insbesondere der Kog-
nitionsmethode in den weit zahlreicheren Fällen, in denen diese
Voraussetzung nicht zutrifft. Hier ist der außerhalb Stehende
auf einzelne gelegentlich zu seiner Kenntnis gelangende Fälle
beschränkt. Hauptsächlich ist man dabei auf die Handakten
der Anwälte angewiesen. Denn, wie ich mit Rücksicht auf die
bevorstehende Prozeßnovelle hervorzuheben mir gestatte, wird
das Streben nach Belehrung aus Gerichtsakten sehr er-
schwert durch die Gepsiogenheit einzelner Civilsenate des
Reichsgerichts, die dort entstandenen Aktenstücke, insbesondere
die Revisionsschrist und die Sitzungsprotokolle nicht zu den
Gerichtsakten zu geben, sondern zurückzubehalten. Selbst den
Berufungsgerichten, an welche die Sachen zur anderweiten
Entscheidung zurückgelangen, werden diese Theile der Prozeß-
akten vorenthalten. Dieses Verfahren dürfte mit dem geltenden
Prozeßrecht kaum in Einklang zu bringen sein. Denn
aus dem Zusammenhalt der §§ 271, 646, 506, 529 C.P.O.
ergeben sich folgende Sätze:
1) Für jeden Rechtsstreit sind Prozeßakten anzulegen.
2) In diese Prozeßakten gehören grundsätzlich sämmtliche
bei den Gerichten aller Instanzen eingehende oder dort ent-
stehende den Rechtsstreit betreffende Schriftstücke.
3) Ausgenommen sind nur:
a) für alle Instanzen die Entwürfe der gerichtlichen
Schriftstücke, die Vorbereitungsarbeiten und die Schriftstücke,
welche Abstimmungen und Strafverfügungen betreffen,
d) für die höheren Instanzen (ohne Unterscheidung von
Berufung und Revision) die Urschriften der Urtheile, an deren
Stelle eine beglaubigte Abschrift tritt.

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