Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Otto Fischer,

gedacht, ebensowenig des früher seitens der Reichsregierung
betonten Gesichtspunktes der Bevorzugung der „Reichen".
Selbstverständlich handelt es sich bei der Maßregel nicht
um eine bloße Konsequenz aus der, in diesem Verhältnisse
gar nicht eingetretenen Verminderung des Geldwerthes. Wir
stehen vielmehr vor einer äußerst einschneidenden, folgenschweren
Neuerung, die auf das reiflichste erwogen werden muß.
Mit den Artikeln in politischen Zeitungen und Zeit-
schriften der verschiedensten Richtungen, in denen unter Para-
phrasirung des Motive mit ebenso großem Eifer als geringer
Sachkenntniß für die Erhöhung die Trommel gerührt wird,
kann die Sache nicht abgethan sein.
Aus dem Kreise der Mitglieder des Reichsgerichts liegt
bis jetzt nur ein kurzer die Neuerung bekämpfender Aufsatz von
Stenglein vor *).
Wenn seitens der Theorie bisher keine Aeußerung erfolgt
ist, so dürfte das mit daran liegen, daß für die Kritik der
Prozeßnovelle überhaupt keine Zeit gewährt ist. Man wolle
daher auch den nachstehenden Zeilen, welche in letzter Stunde
diese Lücke auszufüllen versuchen, freundliche Nachsicht ent-
gegenbringen. Die Arbeitslast, welche dem Dozenten zur Zeit
durch seine lehramtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des B.G.B.
erwächst, ist erdrückend. Es ist während des Semesters fast
unmöglich, auch nur einzelne Stunden für wissenschaftliche
Arbeit zu gewinnen.
Dem außerhalb des Reichsgerichts Stehenden fehlt auch
die unmittelbare Anschauung von der reichsgerichtlichen Thätig-
keit. Die Lektüre der veröffentlichten Urtheile giebt schon
deshalb kein zutreffendes Bild, weil diese Entscheidungen —
mit vollem Recht — durchweg mit Rücksicht daraus ausge-

i) Deutsche Juristenzeitung vom i. November 1897, Nr. 21 S. 413.

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