10.
Die Reform des Rechtsmittels der Revision im Civilprozeß
Von Fischer
VII.
Die Reform des Rechtsmittels der Revision im
Civilprozeß.
Von Otto Fischer.
§ 1. Einleitung.
Bis zum 1. Oktober 1879 bestanden in Preußen zwei
Rechtsmittel dritter Instanz neben einander, die Nichtigkeits-
beschwerde und die Revision. Nur die letztere, welche im
Wesentlichen einer Oberappellation gleichkam, war an die Voraus-
setzung einer summa gravaminis von 1500 M. gebunden.
Es war dies auch durchaus erträglich, da bei dem Nichtvorhanden-
sein des Erfordernisses jedenfalls die in der Nichtigkeits-
beschwerde gegebene revisio in jnre übrig blieb.
Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich hat dann
den weiteren Schritt gethan, auch für das nunmehr verbliebene
einzige Rechtsmittel dritter Instanz, die grundsätzlich der
Nichtigkeitsbeschwerde näher stehende neue Revision, eine Revi-
sionssumme von 1500 M. einzuführen, allerdings erst im
letzten Augenblicke und unter Hintansetzung schwerer Bedenken *).
Der Entwurf enthielt das Erforderniß nicht, sondern nur die,
ebenfalls bei der preußischen Revision vorhanden gewesene
Voraussetzung der Difformität der beiden Vorentscheidungen.
Der auf Ersatz dieses Erfordernisses durch die Revisionssumme
i) Vergl. Protokolle der Reichstagsjustizkommission, S. 248 ff.,
610 ff., 703 ff.
XXXVIII. 2. F. II.