264 W. von Blume, Beiträge zur Auslegung deS deutsch. B.G.B.
gebung wünschenswerth machen — ganz dieselben Erwägungen
die Gesetzgebung hätten leiten müssen wie bei Abfassung des
8 123.
Welche Disharmonie dadurch in das Gesetzbuch hinein-
getragen worden ist, denke ich gezeigt zu haben. Sie wird
in der Rechtsprechung gelöst werden können, aber nur dann,
wenn diese sich entschließt, den § 138 nach Möglichkeit ein-
schränkend auszulegen unter ausdehnender Anwendung des in
§ 123 verwirklichten Gedankens. Die beiden Fälle, die ich
oben (S. 259) einander gegenübergestellt habe, kann der Ge-
setzgeber nicht verschieden behandeln wollen. Ebensowenig
aber die verschiedenen Fälle des Zwanges. Also entspricht
es seinem wahren Willen, daß § 138 zu Gunsten des § 123
eingeschränkt werde und nicht, wie es nach dem oben Gesagten
zunächst den Anschein haben muß, § 123 zu Gunsten des
8 138.