Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

466 Pappenheim, ZweiJrrthümer i- d.Fassung d.Entw.e. B.G.B.'s.
berechtigten Mitglieder gleichwohl stets ein Gewicht in die
Wagschale werfen und zwar, wenn das Zustandekommen des
Beschlusses in ihrem Interesse läge, zu ihren Ungunsten, wenn
das Nichtzustandekommen des Beschlusses in ihrem Interesse
läge, zu ihren Gunsten. Ja. es wäre sogar denkbar, daß bei
geringem Besuche der Mitgliederversammlung oder größerer Zahl
der nicht stimmberechtigten Mitglieder im Falle der Mitzählung
dieser letzteren die Beschlußfassung von vornherein unmöglich
wäre. Es dürste sich daher empfehlen, wenn die Absicht des
Gesetzes zu deutlichem Ausdruck gebracht werden sollte, in dem
ersten Absätze des § 31 zwischen „erschienenen" und „Mit-
glieder" das Wort „stimmberechtigten" einzuschalten.
Im § 37 des Entwurfs sind diejenigen seiner Vor-
schriften über die Verfassung rechtsfähiger Vereine aufgezählt
die „insoweit keine Anwendung finden" sollen, „als das Statut
<in Anderes bestimmt". Unter ihnen befinden sich auch die
Vorschriften des § 32. Nach Absatz 2 dieses Paragraphen
bedarf, wenn die Rechtsfähigkeit eines Vereins auf staatlicher
Verleihung beruht, jede Aenderung des Statuts der staatlichen
Genehmigung. Es liegt auf der Hand, daß diese Vorschrift
durch eine Bestimmung des Statuts nicht abgeändert werden
kann. Darnach dürfte es sich empfehlen, im § 37 statt der
Worte „der §§ 31, 32 sowie des § 36 Abs. 1" (unter Berück-
sichtigung des von Küntzel in Gruchot's Beitr. XXXIX
S. 700 Nr. 4 Mitgetheilten) die Fassung „des § 31 Abs. 1
und 2, des § 32 Abs. 1 sowie des § 36 Abs. 1" zu wählen.

Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) m Jena. — 14851

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