Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

10. Zwei Irrthümer in der Fassung des Entwurfs eines B.G.B. für das Deutsche Reich

vni.

Zwei Jrrthiimer in der Faffung des Entwurfs
eines B.G.B.'s für das Deutsche Reich, zweite
Lesung.
Von Prof. vr. M. Pappenheim in Kiel.
Es sollen hier zwei Stellen des Entwurfs bezeichnet
werden, welche in dem Sinne Irrthümer enthalten, daß in
ihnen etwas anderes gesagt ist, als aller Wahrscheinlichkeit nach
gesagt werden sollte.
Nach § 31 Abs. 1 entscheidet bei der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung in Angelegenheiten eines rechtsfähigen
Vereins „die Mehrheit der erschienenen Mitglieder^. Nach
Abs. 3 desselben Paragraphen ist ein Mitglied „nicht stimme
berechtigt, wenn die Beschlußfassung die Eingehung eines Rechts-
geschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft". Die
Wortfassung dieser beiden Bestimmungen läßt nicht erkennen,,
daß ein nach Abs. 3 von der Abstimmung ausgeschlossenes
Mitglied auch nach Abs. 1 bei der Berechnung der zur Be-
schlußfassung erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt werden
darf. Gleichwohl kann kaum zweifelhaft sein, daß dies vom
Entwurf gewollt ist. Denn sonst würden die nicht stimm-

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