Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Formen des Unrechts und Tatbestände der Schadenstistung. 411
auch durch die unrichtige Bedeutung, welche man dem Schuld-
momente innerhalb der ersten Gruppe zuschreibt.
Wir sagten, das Schuldmoment sei innerhalb des That-
beftandes der Schadenzusügung von nur symptomatischer Be-
deutung. In der That folgt dieser Satz aus der oben darge-
legten Forderung eines wirklichen Zusammenhanges zwischen
den Thatbeständen und den Rechtsfolgen. Die Kongruenz
gewinnt in der Maßbestimmung ihren einfachsten Ausdruck.
Nach dem Grade des Verschuldens wird das Maß der
Strafen bestimmt4 3). Der Umfang des Schadenersatzes aber wird
prinzipiell durch die Größe des durch die Wirksamkeit einer
Person verursachten Schadens gegeben, genug des Beweises,
daß, welche Bedeutung auch immer das Verschulden für diese
Rechtsfolge haben mag, es nicht als ein charakteristisches
Moment in dem Thatbeftande angesehen werden kann. Bin-
ding44) hat bekanntlich die Voraussetzung eines Verschuldens
ganz fallen lassen und an deren Statt die natürliche Kausalität
gesetzt, was aber, von den oben dargelegten Bedenken abgesehen,
der tatsächlichen Bedeutung des Verschuldens nicht genügend
Rechnung trägt. Hinwiederum hat Ihering den entgegen-
gesetzten Weg eingeschlagen, indem er eine Forderung auf
Gleichgewicht zwischen dem Grade des Verschuldens und dem
Umfang des Schadenersatzes aufstellte, was aber gleichfalls,
im großen Ganzen und von den bekannten geringfügigen Aus-

43) Womit nicht gesagt ist, daß das Verschulden an sich in dem Be-
griffe eines Willensfehlers ausgehen sollte. Vielmehr kommen hier auch
andere Momente in Betracht, deren Einguß auf die Rechtsfolge nicht zu
übersehen ist. Eine zweckmäßige Terminologie darf aber alles, was auf die
Höhe der Strafe einwirkt, unter dem Namen des Verschuldens zusammen-
fassen, wobei dahingestellt bleiben mag, ob einige bekannte Fälle des positiven
Strafrechts dennoch als Ausnahmen zu bezeichnen sind.
44) Bin din g, Die Normen, I S. 472, vgl. auch P fi z e r in Jahrb.
s. d. Dogm. XXIX S. 168.

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