Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Formen des Unrechts und Tatbestände der Schadenstistung. 407
tisch sein; das Schuldmoment aber weist auf das Gebiet hin,
wo wir die Ursache des Schadens, für welchen Ersatz zu leisten
ist, zu suchen haben.
Die Frage nach der Art einer bestimmten Wirksamkeit
(Kausalität) ist mit der Frage nach dem Prinzipe, d. h. dem
Grunde und Zwecke dieser Wirksamkeit identisch. Zum That-
beftande der Schadenzufügung gehört nun eine Kausalität,
deren spezifischer Charakter darin besteht, daß
sie hinsichtlich ihrer causa efficiens oder ihrer
causa finalis in dem Willen des Schadenftifters
ihr Prinzip hat. Das Prinzip jener Kausalität liegt in
dem Willen dieser Person, was aber kein Axiom, sondern eine
in den ethischen Erscheinungen, bezw. in dem positiven Rechte
selbst liegende Thatsache ist. Die Beziehung aber zum
menschlichen Willen ist in zweifacher Weise möglich: man kann
die Kausalreihe nebst ihrer Wirkung (dem Schaden) aus den
Willen als causa efficiens oder aber auf den Willen als
causa finalis zurückführen, denn Grund (causa efficiens) und
Zweck (causa finalis) sind nur verschiedene Seiten eines iden-
tischen Woüens. Der nahe liegende Einwand, daß, wenn
Grund und Zweck nur verschiedene Gesichtspunkte für unsere
Auffassung darstellen, die Annahme einer causa finalis uns
hier nicht helfen könne, weil sie über den Standpunkt des Ver-
schuldens, das sich mit dem Willen als causa efficiens deckt,
nicht hinausführe, erledigt sich durch eine genauere Beobachtung
der hier in Betracht kommenden Thatsachen.
Eine Untersuchung des menschlichen Handelns von diesen
beiden Gesichtspunkten aus zeigt nämlich, daß jene beiden Seiten
der Wirksamkeit sich nicht decken, sondern vielmehr unter Umständen
eine Kausalität, die von dem einen Gesichtspunkte aus als
eine Wirksamkeit einer bestimmten Person erscheint, von dem
anderen Gesichtspunkte aus als ganz außerhalb menschlichen
XXXV. N. F. XXIII. 27

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