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werlhen Nebels auch diejenige einer Strafanzeige, ja eines
den guten Ruf beschädigenden Civilprozeffes nach heutigen
Anschauungen sehr wohl gellen. Dies nimmt sowohl die
Theorie (Dernburg, Pand.^ I § 103 Anm. 9, Regels-
berger, Pand. I § 144 Anm. 9), als auch die Praxis immer
allgemeiner an, vgl. die Nachweise bei Regelsberger, be-
sonders des R.G. bei Seuff. Arch. XLII Nr. 12 und des
O.L.G. Hamburg selber das. XLVIII Nr. 168! Im gege-
benen Falle aber war dem Beklagten sogar mehrjähriges
Zuchthaus angedroht worden, obwohl eine vorsätzliche Brand-
stiftung desselben ganz und gar nicht feststand, und die An-
drohung von Zuchthaus stellt Verlust der Ehre und der Frei-
heit gleichzeitig in Aussicht, also Folgen, die für viele gewiß
in höherem Maße ein „maius malum" bedeuten, als z. B.
leichte „verbera" (1. 3 § 1 D. quod met. csa 4, 2). End-
lich schwebt die Annahme des O.L.G., daß der Beklagte den
Vergleich vielleicht nicht aus Furcht, sondern aus Zweckmäßig-
keitsrücksichten geschlossen habe, ganz in der Luft. Mit Recht
ist daher das Urtheil des O.L.G. aufgehoben, und die Sache
in die Berufungsinstanz zurückgewiesen worden.
Eine letzte, das Obligationenrecht und zwar die Haf-
tung für Gehülfen betreffende, wichtige Entscheidung
findet sich in XXXIII Nr. 36. Die Klägerin hatte dem Be-
klagten, welcher gewerbemäßig die Vermittlung von Handels-
geschäften betreibt, eine Dampferladung Mais zum Verkauf
fest an die Hand gegeben, der Beklagte sich dann einer anderen
Firma in Kopenhagen als Vermittlerin bedient, diese aber
durch unrichtige Aufgabe von Bedingungen gegenüber dem
Käufer es verschuldet, daß das Geschäft sich zerschlug. Es
fragt sich nun, ob der Beklagte der Klägerin auf Ersatz ihres
Schadens haftet. Nach den Grundsätzen des Mandats gewiß
nicht, da er selbst kein Verschulden bei der Auswahl seiner Ge-