304
Eck,
XXXI Nr. 32. Der Schuldner hatte nach der vertragswidrigen
Cession an die Konkursmasse des Cedenten gezahlt, und von dieser
verlangte nun der Cessionar Herausgabe des Gezahlten. Auf-
fallender Weise haben das L.G. und das O.L.G. zu Hamburg
nach dem Klageanträge erkannt. Das letztere mit der sonder-
baren Begründung, daß, wenn die Cession ungültig gewesen
sein sollte, dieselbe durch Konversion in ein unwiderrufliches
mandatum in rem suam (!) umzudeuten sei. Unter zutreffender
Verwerfung dieser Begründung führt das R.G. aus, daß den
Kontrahenten doch mindestens gestattet sein müsse, die Zahlungs-
pflicht des Schuldners immer für diejenige Zeit auszuschließen,
wo die Forderung nicht dem ursprünglichen Gläubiger, son-
dern einem Cessionar zustehen werde. Es bedarf aber dieses Hülfs-
mittels nicht einmal, sondern es muß mit der herrschenden
Lehre auch direkt das Recht der Parteien anerkannt werden,
die Forderung als eine höchst persönliche zu bestellen, vgl.
S euff. Arch. XXXIX Nr. 96 und die Entscheidung des R.G.
in einer ebenfalls hamburgischen Sache, ebendas. XL Nr. 192.
Wenn das Eigenthumsrecht durch ein vertragsmäßiges
Veräußerungsverbot nicht gebunden wird, so ist daraus für
das ganz anders geartete Forderungsrecht nichts zu
schließen.
Nicht minder reformbedürftig war die Entscheidung des
O.L.G. Hamburg in dem anderen Falle XXXI Nr. 31, wo
der Verkäufer eines Hauses, wissend, daß dasselbe mit Schwamm
behaftet war, in den Vertrag die Klausel „wie zu be-
sehen" ausgenommen und das O.L.G. die Entschädigungs-
klage des Käufers abgewiesen hatte. Natürlich kann jene
Klausel nur die Haftung aus dem ädilizischen Edikt, aber
nicht auch die aus arglistiger Verschweigung ausschließen
(1. 14 § 9 D. de aed. ed. 21, 1), und es ist erstaunlich, daß
eine Arglist noch nicht vorliegen soll, wenn der Verkäufer nur