Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechungen reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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Rechtsnachfolgern in den Nachlaß des Versiche-
rungsnehmers, und nicht einem Dritten zuzuwenden,
zumal wenn der Erblasser gar kein Interesse daran hatte (z. B.
wegen Ueberschuldung), die Versicherungssumme von seinem
Nachlaß zu trennen. Das R.G. stellt damit die Versicherung
„zu Gunsten der Erben" auf eine Linie mit der für den Ver-
sicherungsnehmer selbst geschlossenen (vgl. die neuesten Entsch.
des R.G. bei Seuff. Arch. XLII Nr. 141 und XLIII
Nr. 145) und verwirft die Idee, daß die Erben die Versiche-
rungssumme aus einem andern Recht bekämen, als den Nach-
laß. Darin ist ihm gewiß beizustimmen. Die Entscheidung
des gegebenen Falles hängt hiernach davon ab, ob die vier
Kläger wirklich Miterben, oder ob sie neben dem Beklagten
als dem Aüeinerben nur Abfindlinge (heredes ex certa re) sein
sollten, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat.
Ja, auf eine Prüfung dieses Punktes kommt es sogar auch
dann an, wenn man mit dem Berufungsgericht die versicherten
Erben zwar als Dritte auffaßt, aber durch die testamentarische
Erbeseinsetzung bestimmt sein läßt. Denn man darf die Er-
nennung der Erben nicht von den ihnen zugewendeten Gegen-
ständen trennen; die Methode des klassischen Rechts, die
heredes ex certa re als heredes detracta rei mentione zu
behandeln, ist schon von Justinian verlassen worden und
im heutigen Rechte fast ganz veraltet, da bei uns über die
Annahme oder Verneinung der Erbeseigenschaft in erster Linie
nicht der Ausdruck „Erbe", sondern der Inhalt der Zuwen-
dung (ob Erbschaft als Ganzes oder einzelne Sachen) ent-
scheidet (Unger, Erbr. § 8 Anm. 4 und 6). Hiernach be-
durfte es in der That zunächst einer Zurückverweisung der
Sache in die vorige Instanz.
Eine interessante Anwendung des Satzes, daß pacta de
non cedendo auch Dritten gegenüber wirksam sind, enthält

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