Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 299
nur aus besonderen, thatsächlich sestzustellenden Umständen er-
schlossen werden könne. Vielmehr liegt dieselbe zum mindesten
bei der Erklärung einer kumulativen Schuldübernahme
ohnehin sehr nahe, wie dies auch die angeführten Motive
(II S. 144) aussprechen; ja, schon das Wort „Schuldüber-
übernahme" drückt eigentlich diese Absicht aus. Gerade im ge-
gebenen Fall hat nun der Beklagte die Schuld nicht bloß
gegen Entgelt, sondern auch „als eine von ihm selbst kontra-
hirte" übernommen! Damit war doch wohl die Absicht, dem
Gläubiger haftbar zu werden, zur Genüge erklärt, und wenn
also das L.G. den Vertrag als eine kumulative Schuldüber-
nahme auslegte, so war es durchaus im Rechte. Dieser Auf-
fassung ist auch das O.L.G., indem es die Ausführung des
L.G. billigte und eine „wirkliche Schuldübernahme" als beab-
sichtigt annahm, erkennbar beigetreten, und auch das R.G.
hätte sich derselben ohne weiteres anschließen können, ebenso
wie es dies in dem Falle Bd. XXXII Nr. 40 gethan hat.
2) Wenn eine Schuldübernahme nicht in der Absicht
einer unmittelbaren Zuwendung an den Gläubiger geschlossen
ist, dann bedarf es freilich noch einer Aufforderung an den
Gläubiger zum Beitritt und seiner Beitrittserklärung, während
bei einer mit jener Absicht vereinbarten Schuldübernahme eine
einseitige Genehmigung des Gläubigers jedenfalls genügt, ja
im Falle der kumulativen Schuldübernahme wohl nicht ein-
mal erforderlich ist. Nimmt man nun im gegebenen Falle
einen zu Gunsten des Gläubigers geschlossenen Vertrag an, so
ist auch die Genehmigungserklärung desselben mit den beiden
Instanzgerichten als in der Erhebung der Klage gegen den
Schuldübernehmer enthalten anzusehen. Aber auch wenn man
mit dem R.G. die aus, eine unmittelbare Berechtigung des
Gläubigers gerichtete Parteiabsicht noch nicht für sestgestellt er-
achtet, wird man doch sagen müssen, daß auch eine dem Gläu-
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