Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Eck,
Gläubiger entgegen zu halten (S. 193). Hiernach seien sowohl
in Bezug auf den Klagegrund, als in Bezug auf die Einrede
„nach Maßgabe der ausgehobenen Gesichtspunkte" noch ge-
nauere thatsächliche Feststellungen zu treffen.
Die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtssätze
werden vom R.G. ohne jede Berücksichtigung der vorhandenen
reichen Litteratur vorgetragen; nur Windscheids Pandekten
sind einmal bei einem Nebenpunkte angeführt. Im übrigen
wird zum Belege drei Mal ausschließlich — der Entwurf des
B.G.B. citirt, der doch nur die privative Schuldübernahme be-
handelt! Dies Verfahren ist auffallend. In der Sache selbst
dürfte dem R.G. gegenüber Folgendes zu bemerken sein.
1) Nach dem R.G. ist die Schuldübernahme, die kumu-
lative wie die privative, im Zweifel kein Vertrag zu Gunsten
eines Dritten (des Gläubigers), sondern wird dies erst durch
die Parteiabsicht, den Uebernehmer unmittelbar zum Schuldner
des Gläubigers zu machen, welche aber durch besondere Um-
stände festgestellt werden muß. Ob in der Thal die priva-
tive Schuldübernahme, auch wenn jene Absicht besteht, als
Vertrag „zu Gunsten eines Dritten" bezeichnet werden darf,
da sie doch dem Dritten nicht lediglich ein Recht zuwenden,
sondern zugleich eines entziehen will, ist eine hier nicht zu er-
örternde Frage, die, wie in der Litteratur, z. B. von Regels-
berger, so auch in den Motiven des Entwurfs (II S. 143)
verneint wird. Zuzugeben ist jedenfalls, daß das Vorhanden-
sein jener Absicht bei der privativen, wie bei der kumulativen
Schuldübernahme eine unerläßliche Vorbedingung für einen un-
mittelbaren Rechtserwerb des Gläubigers gegen den Ueber-
nehmer bildet; in Ermangelung dieser Absicht liegt eben nur
ein auf die Kontrahenten beschränktes Rechtsverhältniß (sog.
Erfüllungsübernahme) vor. Dagegen ist nicht zuzugeben, daß
jene Absicht nicht schon aus dem Vertragsinhalt, sondern immer

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