Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 255
entstandenen Forderung gegen die Ehefrau F.. ohne Zuziehung
ihres Ehemannes, geklagt und ein rechtskräftiges Urtheil gegen
die Beklagte erlangt hatte, ließ er den Gesamtbetrag seiner
Forderung auf dem Grundstücke der Beklagten vormerken und
erwirkte gleichzeitig die Beschlagnahme und Ueberweisung der
aus jenem Grundstücke fließenden Miethzinsen zu seiner Be-
friedigung im Wege der Zwangsvollstrecknng. Der Ehemann
der Beklagten focht diese Verfügung auf Grund seines durch
das märkische Recht begründeten Nießbrauchrechtes an dem
Ehegute an und klagte gegen K. auf Aufhebung der Pfändung.
Während das Landgericht Berlin in Gemäßheit der Klage er-
kannte, machte das Kammergericht die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme von einem Eide abhängig, den der Kläger
dahin leisten sollte, daß er mit seiner Ehefrau weder vor der
Ehe gerichtlich oder notariell, noch nach der Eheschließung ge-
richtlich vereinbart habe, daß er auf den Nießbrauch an dem
Grundstücke verzichte oder dasselbe zu Vorbehaltgut bestimme.
Der von dem Beklagten eingelegten Revision hat das
R.G. nur durch eine Abänderung der Eidesnorm stattgegeben,
im übrigen aber das zweitinstanzliche Urtheil durchaus be-
stätigt. Die allen großjährigen Hauskindern und Ehefrauen
durch C.P.O. § 51. 2 eingeräumte Prozeßfähigkeit hat, wie
schon die Begründung zu dem Entwürfe der C.P.O. aus-
führt, keineswegs die Bedeutung, daß aus Urtheilen, welche
ohne Zuziehung des Vaters oder Ehemannes erlassen sind,
zum Nachtheile der letzteren eine Zwangsvollstreckung in
das unter ihrer Verwaltung und Nutzung befindliche, der
Verfügung der Beklagten entzogene Vermögen stattfinden
könnte. Soweit die prozeßführende Ehefrau kein vorbe-
haltenes Gut besitzt, kann ihre einseitige Verurtheilung nur
eine zukünftige Zwangsvollstreckung nach Auflösung der Ehe
oder nach Freigebung des Ehegutes durch den Ehemann, zur

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