Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.
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(C.S. XXVI Nr. 64) bei der Umwandlung einer Gewerk-
schaft in eine Aktiengesellschaft, falls sie als Untergang des
bisherigen Rechtssubjekts und Schaffung eines neuen Rechts-
subjektes erscheint, eine Universalsuccession an, wahrend das
O.L.G. Hamm die Succession in die Schulden vollständig ver-
neint hatte. Ebenso das Erk. des R.G. (V. Sen.) v. 9. Jan.
1892 (C.S. XXVIII Nr. 83). Dazu vergleiche man das
Erk. des O.L.G. Stuttgart v. 1. Okt. 1891 (b. Seuff. XLVII
Nr. 265) über den Eintritt der Fusionsgesellschast in die Rechte
und Pflichten der fusionirten Aktiengesellschaft aus dem Dienst-
vertrage mit einem chemischen Direktor. Auch sei auf das
Erk. des R.G. (III. Sen.) v. 24. Sept. 1886 (C. S. XVI
Nr. 60) hingewiesen, wo eine zweifellose „völkerrechtliche Regel"
anerkannt wird, der zufolge bei der Einverleibung eines Staates
dessen Vermögen in allen aktiven und passiven Bestandtheilen
auf den Staat übergeht, in dem der untergehende Staat auf-
geht (S. 265).
Dem Gedanken der Nachwirkung des erloschenen
Körperschaftslebens in dessen Zersetzungsstadium legt die Praxis
mit Recht eine über die ihn verwirklichenden ausdrücklichen Ge-
setzesbestimmungen hinausreichende Tragweite bei. So werden
einerseits im Erk. des R.G. (I. Sen.) v. 15. Juni 1889
C.S. XXV Nr. 41) der Begriff und die Grundsätze der
„Liquidation" sowohl im Allgemeinen wie insbesondere hin-
sichtlich der Fortdauer der korporativen Organisation und Lebens-
thätigkeit ohne Weiteres auf eine erlaubte Privatgesellschaft
des preußischen Rechts angewandt. Andrerseits wird nach wie
vor allgemein das Nachleben der aufgelösten Körperschaft auch
auf den Fall ihrer Auflösung durch Konkurseröffnung erstreckt
und somit während des Konkurses ihre Organisation behufs
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten eines Gemeinschuldners
aufrecht erhalten. Man ist daher einig, daß im Konkurse