Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 251
gegebenen Vorschriften, die auf moderne Bereinsbildungen
mit Rechtspersönlichkeit zwar nicht direkt, wohl aber analog
insoweit anwendbar seien, als nicht das Ergebniß des Ver-
hältnisses der Korporation zur Staatsgewalt, sondern nur das
Ergebniß des Vorhandenseins einer besonderen Verbandsper-
sönlichkeit in Frage stehe. Dem Wesen der Gewerkschaft aber
widerspreche die Anwendung des Satzes vom Fortbestände der
Körperschaft in Einem Mitgliede um so weniger, als die Ver-
einigung der Kuxe eine äußerlich nicht hervortretende und jeder-
zeit wieder zu beseitigende Thatsache sei. Inzwischen könne
freilich keine Gewerkenversammlung stattfinden. Aber der einzige
Gewerke könne wirksame Beschlüsse fassen und der Repräsentant
oder Grubenvorstand die Gewerkschaft vertreten. Die Auflösung
erfolge erst, wenn der Alleineigenthümer der Kuxe einen be-
stimmten, auf die Auflösung gerichteten Willen in äußerlich
erkennbarer Weise kundgegeben habe. An diesen Anschauungen
halten die Erk. des I. Sen. v. 6. Juli 1892 (C.S. XXX
Nr. 57) und des IV. Sen. v. 26. Okt. 1893 (ib. XXXII
Nr. 83) fest. Im Einklänge hiermit bleibt auch für die Aktien-
gesellschaft im Erk. des IV. Sen. v. 3. Dez. 1888 (C.S. XXII
Nr. 21) die bei Erzählung des Thatbestandes mitgetheilte That-
sache unbeanstandet, daß ein Einzelner unter Nachweis aller
Aktien notariell erklärt hat, er fasse als alleiniger Aktionär
einen das Statut abändernden „Generalversammlungsbeschluß",
und daß dieser „Beschluß" ins Handelsregister eingetragen ist
(S. 116). In Wahrheit widerspricht jedoch eine derartige
Uebertragung des für die römische Korporation entwickelten
und für die landrechtliche Korporation übernommenen Rechts-
satzes dem Wesen der modernen deutschen Genossenschaft.
Dieser Rechtssatz hängt allerdings mit dem Verhältniß der
alten privilegirten Korporation zum Staat zusammen; er ist
nur aus dem in ihr enthaltenen staatsanstalllichen Elemente
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