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Otto Gierte,
ihrer Geburt als ihr gegenüber begründete und von ihr nur
anzuerkennende und zu beurkundende Antheilsrechte ihrer Mit-
glieder vorfindet (E.S. XXXI S. 21 ff.)
Die in ähnlicher Weise bei anderen eintragungsbedürf-
tigen Genossenschaften wiederkehrende Frage, inwieweit eine
Aktiengesellschaft durch die Eintragung auch dann zur Ent-
stehung gelangt, wenn sie wegen eines Gründungs-
mangels nicht hätte eingetragen werden sollen, hat kürzlich
K. Lehmann in diesen Jahrbüchern (Bd. XXXIII S. 389 ff.)
eingehend erörtert. Darum braucht auf die von ihm be-
leuchtete Stellungnahme der Praxis zu dieser Frage hier nicht
noch einmal eingegangen zu werden. Bemerkt sei nur, daß
die von ihm mit Recht angegriffene Neigung, der Eintragung
eine geradezu konstitutive Kraft beizulegen, auch in dem auf
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht bezüglichen Be-
schluß des Kammergerichts v. 19. Sept. 1892 (b. Seuff.
XLVIII Nr. 127) hervortritt. Denn hier heißt es mit dürren
Worten, die Eintragung „schaffe" das neue Rechtssubjekt, das
daher durch sie unabhängig von dem Vorhandensein seiner
gesetzmäßigen Grundlage „entstehe". Nur wenn überhaupt
die wesentlichen Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftpflicht gar nicht vorhanden seien, möge es sich recht-
fertigen, der Eintragung die schöpferische Wirkung zu versagen.
In Wahrheit kann die Eintragung nur solche Mängel heilen,
die sich als Verstöße wider bloße Ordnungsvorschriften dar-
stellen. Im Uebrigen bildet die Eintragung, wennschon nach
der gesetzlichen Bestimmung durch sie und nur durch sie die
Körperschaft ins Dasein tritt, doch keineswegs deren Daseins-
grund. Sind daher die vom Gesetz für wesentlich erklärten
formellen oder materiellen Grundlagen des Daseins einer
Körperschaft der bestimmten Gattung nicht vorhanden, so kann
eine solche Körperschaft auch durch Eintragung nicht „ent-