Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

183

Begriff eines Vertragsschluffes zu Gunsten eines noch nicht
vorhandenen Dritten auszugehen ist (S. 23). Zugleich ist
man darüber einig, daß die Körperschaft unmittelbar mit ihrer
Entstehung auch in solche Verbindlichkeiten eintritt, die
entweder im Voraus für sie auf gehörige Weise als Daseins-
bedingungen festgesetzt waren oder aber mit den von ihr er-
worbenen Rechten untrennbar verknüpft sind. In diesem Sinne
entscheidet das erwähnte Erk. des N.G. v. 6. Juli 1889, daß
im Falle fraudulöser Einbringung von Sachen der Gründer
in eine Aktiengesellschaft der Anfechtungsanspruch der verkürzten
Gläubiger auch gegen die Aktiengesellschaft verfolgbar bleibe,
weil diese die ihr zugewandten Vermögensrechte nur belastet
mit den beim Ve»tragsschluß auf ihnen ruhenden Verbindlich-
keiten habe erwerben können (S. 23 ff). Dagegen ist natürlich
die Körperschaft durch Vereinbarungen, durch die sie in un-
zulässiger Weise mit Verpflichtungen beschwert werden sollte, nicht
gebunden; vgl. Erk. des R.G. (I. Sen.) v. 29. Mai 1886,
C.S. XVIII Nr. 1, auch Erk. des O.L.G. Braunschweig v.
13. Juni 1885 b. Seuff. XLII Nr. 236. Auch eine un-
beau ft ragte Geschäftsführung für eine künftige Ver-
bandsperson muß mit dem Erk. des R.G. v. 30. Okt. 1886
(b. Seuff. XLII Nr. 112) grundsätzlich als möglich und
wirksam anerkannt werden. Nur hätte freilich in dem hier
behandelten Falle eine solche nicht angenommen werden dürfen.
Ein im Gebiete des preußischen Landrechtes als „erlaubte
Privatgesellschaft" bestehender evangelischer Männer- und
Iünglingsverein hatte ein Grundstück mit der Abrede gekauft,
daß zwar der Besitz dem Vereine sofort übertragen, die Auf-
lassung an ihn aber erst nach Erlangung der Korporations-
reckte vollzogen werden sollte. Hierin erblickt das R.G. einen
in Unbeauftragter Geschäftsführung für eine künftige juristische
Person bedingt abgeschlossenen Kaufvertrag. Offenbar aber

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer