Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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Otto Gierte,

Das hochadlige Haus wird in einem Erk. des R.G.
(IV. Sen.) v. 20. Sept. 1888 (C.S. XXII Nr. 51) als eine
durch den jeweiligen ebenbürtigen Mannsstamm repräsentirte
„Gesammtperson" anerkannt (S. 250). Ein Erk. des R.G.
(VI. Sen.) v. 11. April 1892 (C.S. XXIX Nr. 32) behandelt
auch die altadelige Züricher Familie von Orelli als parteifähige
Körperschaft (S. 124, 126, 130).
Was die Persönlichkeit von Anstalten und Stiftungen
angeht, so ergiebt das Erk. des Obst.L.G. f. Bayern v.
2. April 1889 (b. Seuff. XLIV Nr. 241), daß dieser Gerichts-
hof immer noch an der vom R.G. (C.S. V Nr. 37) ver-
worfenen Auffassung der Stiftung als eines personifizirten
Vermögens festhält. Denn er findet den Unterschied zwischen
„Stiftung" und „Korporation" darin, daß dort eine juristische
Persönlichkeit „an das einem bestimmten Zweck gewidmete
Vermögen selbst und unmittelbar geknüpft", hier „die Gesammtheit
der für einen bestimmten Zweck vereinigten physischen Personen"
Trägerin der juristischen Persönlichkeit sei.
Nicht zu billigen ist es, wenn im Beschl. des R.G. (V. Sen.)
v. 4. April 1894 (C.S. XXXIII Nr. 90) die Konkurs-
masse als Prozeßpartei bezeichnet wird, der als einer „nicht
physischen Person" das den „juristischen Personen" fehlende
Armenrecht zu versagen sei. Hiermit wird doch, wenn nicht
bloß eine unklare Verstellung erweckt werden soll, die Konkurs-
masse in unzulässiger Weise zum Rechtssubjekte erhoben.
Eine ähnliche Auffassung kommt schon im Erk. des R.G. v.
24. April 1885 (C.S. XIV Nr. 81 S. 306-307) zum Aus-
druck. Richtig sagt dagegen das Erk. des R.G. (V. Sen.) v.
30. März 1892 (C.S. XXIX Nr. 10 S. 36), der Konkursverwalter
könne nicht Vertreter der Konkursmasse sein, da diese „überhaupt
kein Dermögenssubjekt, sondern nur ein der Verfügung des
Konkursverwalters unterworfenes Vermögensobjekt" bilde. Die

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