Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

Von der Solidarität aus unerlaubten Handlungen.

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Vorliegen eines wirklichen Theilnahmeverhältnisses der mehreren
Urheber des Schadens — also der Gemeinsamkeit des Willens
und Handelns bezw. des Rechnens oder Rechnenkönnens eines
Jeden mit der Thätigkeit der Anderen, die der seinigen als
Ergänzung oder Voraussetzung dient — von den Mehreren
ein Gesammtschaden verursacht worden ist, der sich gleich-
wohl zu gewissen meßbaren Theilen auf die
Thätigkeit eines jeden Miturhebers zurück-
führen läßt. Z. B. mehrere Eigenthümer einer ungleichen
Anzahl von Vieh vereinigen dasselbe zu einer Heerde, welche
von einem gemeinschaftlichen Hirten auf die Weide getrieben
wird. Gesetzt, daß diese Auftreibung in Kenntniß der ver-
schiedenen Diehbesitzer ohne Erlaubniß auf fremde Wiesen
erfolgte, so haften die mehreren Eigenthümer für den durch
das Abweiden der fremden Wiesen entstandenen Schaden
richtiger Ansicht nach nicht einfach solidarisch sondern pro parte
nach Maßgabe der Anzahl der ausgetriebenen Viehstücke, die
auf die Einzelnen kommen. Denn es ist ohne weiteres klar,
daß derjenige Eigenthümer, der zehn Kühe oder zehn Ziegen
hat auftreiben lassen, zehnmal so viel Schaden verursacht hat
als derjenige, auf dessen Kopf nur eine Kuh oder eine Ziege
kommt. Es wäre entschieden unbillig, den letzteren in derselben
Weise hasten zu lassen, wie den erfteren^).
Aehnlich würde der Fall liegen, wenn mehrere an einem
Ort, z. B. einem fließenden Wasser, zusammenliegende und
verschiedenen Eigenthümer» gehörende Fabriken sich zu irgend
einem Zweck (z. B. einer gemeinschaftlichen Lieferung) zu-
sammenschließen und bei dieser gemeinschaftlichen Thätigkeit
einen Schaden stiften, zu dessen Herbeiführung die Kräfte
6) S. auch Dernburg, Pandekten, il § 131 zu Anm. 18, und
für das französische Recht meine Ausführungen i. d. Grundlehren des
franz. Obligationsrechts, 1894, tz 19 zu Anm. 29.

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