Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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C. Crome,

so ist jeder für den (seil, ganzen) Schaden verantwortlich!
Das ist freilich himmelweit verschieden von dem zahmen Satz
des I. Entwurfs! Denn was ist im vorstehenden Beispiele
die gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung? Was
anderes als die Schlägerei; was der Schaden, als der Nach-
theil, den die Klägerin aus der dabei ftattgefundenen Tödtung des
einen Theilnehmers erlitten hat? Wird man das Wort „be-
gangen" hier urgiren und behaupten können, daß der-Kausal-
zusammenhang noch immer fehle, oder folgt nicht vielmehr
aus dem gebrauchten Wortlaut, daß die mehreren gemein-
schaftlich Handelnden zu einer Gesammtheit zusammengeschlossen
werden sollen, von welcher jedes Mitglied ganz für das ver-
antwortlich gemacht wird, was diese Gesammtheit durch ihr
unerlaubtes Verhalten an Schaden angerichtet hat? Das
letztere ist um so sicherer aus dem Wortlaut zu folgern, als
der zweite Satz des Paragraphen geradezu den Fall voraus-
setzt, daß Mehrere bloß „betheiligt" waren, während einer den
Schaden durch seine Handlung allein herbeigeführt hat. Hier
wird ausdrücklich die Verantwortlichkeit für den gesammten
Schaden einem jeden „Betheiligten" zur Last gelegt, falls sich
der eigentliche Thäter nicht ermitteln läßt. So ähnlich also
dieser zweite Satz an sich der bekannten 1. 11 § 2 Dig. ad
leg. Aqu. sieht, so enthält er doch in seinem jetzigen Zu-
sammenhänge etwas durchaus anderes, nämlich einen Verzicht
auf die Erfordernisse von eulpa und Kausalzusammenhang,
welche das römische Recht nie außer Augen läßt.
Vielmehr sieht § 753 in seiner jetzigen Fassung dem
§ 227 St.G.B. verzweifelt ähnlich; er erweckt den Anschein,
als habe die erweiterte Verantwortlichkeit des letzteren geradezu
in das Civilrecht übertragen werden sollen; also daß in Zu-
kunft schon die bloße Bet Heiligung an der Schlägerei,
ohne Rücksicht auf die thatsächliche Mitwirkung zu dem

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