Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

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C. Lrome,

Bei einer ftattgefundenen Schlägerei wurde der eine
Betheiligte Sch. durch einen Stich in den Oberarm tödt-
lich verletzt und verstarb alsbald. Die drei übrigen Be-
theiligten wurden auf Grund des § 227 St.G.B. „wegen
Theilnahme an einer Schlägerei, durch welche
der Tod eines Menschen verursacht worden", zu Freiheits-
strafen verurtheilt. Die angestellte Entschädigungsklage
der Wittwe gegen einen derselben bezw. seine Erben be-
hauptete unter Berufung aus die Strafakten, daß der
Getödtete die Wunde bei einer Schlägerei erhalten habe,
„bei welcher der Erblasser der Beklagten betheiligt war
und sich einer Stichwaffe bediente"; daß letzterer somit
durch sein Verschulden den Tod des Ehemanns der
Klägerin herbeigeführt habe, ein Ereigniß, für welches die
Beklagten schadensersatzpflichtig seien.
Das Reichsgericht entschied jedoch: da die Klage weder
behaupte, daß der Erblasser der Beklagten dem Ehemann der
Klägerin selbst die tödtliche Wunde beigebracht, noch daß er
überhaupt Thätlichkeiten gegen denselben be-
gangen habe, so könne von einem Kausalzusammenhang
der Handlungen des Erblassers der Beklagten mit dem Tod
des Ehemanns der Klägerin keine Rede sein, und bestätigte
daher das abweisende Urtheil der II. Instanz. Die Betheili-
gung des Erblassers der Beklagten an der Schlägerei, wie der
Besitz einer Waffe in seinen Händen sei wohl möglich gewesen,
ohne daß deshalb sein Thun die alleinige oder wenigstens
mitwirkende Ursache der Verletzung bezw. des tödtlichen Er-
folgs gewesen sei. Freilich jede Mitwirkung an den
Thätlichkeiten gegen den Verstorbenen würde ihn
verantwortlich und zwar für die gesammten Folgen verant-
wortlich gemacht haben, ohne daß es aus das Maß der Mit-
wirkung ankäme. Irgend ein verletzender Akt gegen den

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