Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 35 = N.F. 23 (1896))

5. Von der Solidarität aus unerlaubten Handlungen

HI.
Von der Solidarität aus unerlaubten Handlungen
nach den Entscheidungen des Reichsgerichts und dem Entwurf
des Bürgerlichen Gesetzbuches,
zugleich ein Beitrag zur Lehre von der
Bereicherungsklage.
Von
vr. Carl Crome, Kgl. Preuß. Amtsrichter und Universitätsprofessor.
Die Solidarität der Haftung mehrerer Personen, welche
gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung begangen haben,
für den von ihnen verursachten Schaden ist heutzutage bei uns
fast ein Axiom. Es ist bekannt, wie diese Solidarität ent-
standen ist: die Quellenzeugniffe, in denen sie sich findet,
weisen auf den Ursprung unmittelbar zurück. Die Straffunktion
der römischen Deliktsklagen und das formalistische Prinzip des
römischen Civilprozesses, wonach die Litiskontestation schlechthin
zwischen denselben Prozeßparteien wirkte, waren die Momente,
welche in unserem Fall einträchtig zusammenwirkten, um einer-
seits dem durch die unerlaubte Handlung Verletzten zu der ihm
gebührenden Genugthuung zu verhelfen, und andererseits die
Thäter bezw. Theilnehmer einer solchen Handlung durch eine
heilsame Repressalie von weiteren Störungen der Rechtsord-
nung abzuhalten. Vom Maß des angerichteten Schadens
ausgehend, bestand die Strafe bei den römischen Privatdelikten

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