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Heinrich Ro sin,
Rede sein, welche ein dem Hausgüterrechte, gegenüber dem
Fideikommißrechte, ungünstigeres Resultat ergeben würde-
Sprechen dagegen schon die Eingangs angeführten allgemeinen
Gründe, so besonders der dogmengeschichtliche Umstand, daß
die die Uebertragung des römischen Rechts auf das deutsche
Familiengüterrecht vermittelnde Literatur auch die Hausgüter
des hohen Adels wesentlich unter dem Gesichtspunkte des
Familienfideikommisses aufgefaßt und behandelt hat22). Min-
destens würde daher auch für das hochadlige Hausgut jedem
Agnaten auf Grund seines Sonderrechts 22 a) die Revokations-
klage solange zu gewähren sein, als dieselbe nicht für ihn durch
den Ablauf einer 30-jährigen Verjährung, von seinem Succes-
fionsantritte an gerechnet, erloschen ist. Für die Unverjähr-
barkeit der Revokationsklage im hohen Adelsrechte spricht
aber bedeutsam die hier sehr wohl, aber in zutreffender Weise
zu verwerthende Analogie des Lehnrechts. Denn bei der
Theilung des Eigenthums, welche in den Familien des
hohen Adels zwischen der Genossenschaft als solcher und
dem jedesmaligen Familienhaupte einiritt23), entspricht das
Verhältniß beider zu einander für das Gebiet des Lehn-
rechts dem Verhältniß des Lehnsherrn zum Vasallen2^), und
es liegt daher nahe, die dem elfteren in der Unverjährbarkeit
seiner Revokationsklage24a) gewährte besondere Sicherheit
seines Rechts gegenüber unerlaubten Veräußerungen des Va-
sallen als den speziellen Ausdruck eines allgemeineren Prinzips
auch auf den hier in Rede stehenden Fall zu übertragen. Daß
22) Vergl. speziell für die Verjährungsfrage die oben § 10 Note 38,
39 gegebenen Anführungen.
22») Vergl. oben bei Note 13.
23) Vergl. oben § 4 Note n.
24) Daß auch für das Fideikommiß partikularrechtlich die Begriffe
deS Ober- und Untereigenthums verwerthet werden, s. obentz 5 Note n,i3,22.
24a) Stobbe, Handbuch IIS. 464,466; B e s el e r, System H S. 745