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Heinrich Rosin,
vermögen des Veräußerers. Auch das succedirende Familien-
haupt stellt die Revokationsklage eben gar nicht als individueller
Eigenthümer des veräußerten Gutes an, wie das der Fidei-
kommißsuccessor zu thun veranlaßt war, sondern als berufenes
Organ der Genossenschaft. Als solches aber kann ihn eine
Einrede des Beklagten schon an sich gar nicht treffen, welche
aus seinem persönlichen Verhältniß zu seinem Vorgänger ent-
nommen ist. Immer kann dieses auch hier den Nachfolger
lediglich zu einer Haftung auf Entschädigung des Erwerbers
verpflichten. Diesen Standpunkt will auch das Reichsgericht,
im Gegensatz zu den auf das gewöhnliche Familienfideikommiß
bezüglichen Präjudizien, für die Haus- und Kronfideikommisse
regierender Fürstenhäuser gelten laßen"). Daß aber diese
Beschränkung, welche einen unberechtigten Gegensatz zwischen
souveränen und mediatisirten Häusern statuirt, nicht haltbar
ist, ist bereits oben") zu zeigen versucht worden.
5) Zum Schluß aber muß auch hier18) einer Folgerung
entgegengetreten werden, welche für die Verjährung der An-
fechtungsklage aus der hier angenommenen Grundauffaffung
gezogen werden könnte"). Aus der Thatsache, daß es in
allen Fällen eine im Eigenthum der Familie am Genossen-
schaftsvermögen wurzelnde Klage ist, welche, wenn auch mög-
licherweise von verschiedenen Theilnehmern daran, dem unbe-
rechtigten Erwerber entgegengestellt wird, könnte geschlossen
werden, daß dieselbe in durchaus einheitlicher Form vermöge
eines Ablaufs von 30 Jahren seit der anzufechtenden Ver-
äußerung für die Familie als solche und zugleich für alle
Mitglieder derselben verloren ginge. Allein auch hier wäre
16) Entsch. Bd. 26 S. 184 und die dort citirten.
17) Vergl. oben tz 4 Nr. 1.
18) Vergl. oben tz io V.
iS) Dazu Duncker S. 137 a. E.