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Heinrich Rosin»
Herstellung des früheren Zustandes herbeizuführen 8). Mehr
als beim gewöhnlichen Familienfideikommiß ist in der That
für das hochadlige Hausgut auch die heutige Theorie geneigt,
ein solches sofortiges Revokationsrecht den Anwärtern zuzu-
erkennen; aber auch hier geschieht es nur mit einer gewissen
in der Sache nicht gerechtfertigten Zaghaftigkeit. So sagt
Beseler in seinem System des deutschen Privatrechts9),
entgegen der von ihm für das Familienfideikommiß vertretenen
Lehre 10) und sogar in Abweichung von denjenigen Sätzen,
welche er früher X1) auch für das hochadlige Hausgut auf-
gestellt hatte, daß „die Agnaten eine Veräußerung, welche der
Erstgeborene einseitig vorgenommen hat, sofort anfechten können,
ohne daß sie abzuwarten brauchen, bis sie zur Succession ge-
langen". Allein zu beschränkt ist der Grund, aus welchem er
dieses Anfechtungsrecht ableitet. Denn er scheint12) es zu-
nächst wenigstens aus die ihnen zustehenden Apanagenansprüche
zu fundiren, während es in Wahrheit, ganz unabhängig von
solchen Nebenrechten, aus ihrem Genossenschaftsrecht abzuleiten
ist. Dieses ist es, welches ihnen, nach der Art der deutschen
Genossenschaft und der ihr eigenen Verknüpfung von Einheits-
und Vielheitsrecht, ein gegenwärtiges Mitrecht am hausgenossen-
schaftlichen Eigenthum verleiht"), das sich bei gegebener
8) Daß den einzelnen Agnaten die Intervention bei Revokations-
prozessen des Familienhauptes selbst zusteht, ist natürlich auch hier außer
Zweifel. — lieber die unter Umständen zu verlangende cautio defensum iri
vergl. oben § 10 Note 27.
9) 4. Ausl. II S. 801 a. E., 802.
10) Vergl. oben § 7 Note l.
11) Erbverträge n, 2 S. 58.
12) Allerdings ist der Wortlaut: „auch abgesehen von dem Recht
der Genossenschaft als solcher und von ihrem Erbrechte" nicht ganz klar
und läßt vielleicht auch eine andere Deutung zu.
13) Daß die Partikularrechte zum Theil .schon für das gewöhnliche
Familienfideikommiß diesem Gedanken Ausdruck geben, ist bereits hervor-