Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

Revokatorische Klage bei Familienfideikommissen.

463

einer wissentlichen Veräußerung kann dem vindizirenden Ver-
äußerer eine exceptio rei vsnäitns et traäitne von Seiten
des Erwerbers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden^).
Denn hat er als Einzelsubjekt veräußert und bleibt er als
solches eventuell zur Jnteresseleistung verpflichtet, so vindizirt
er doch nicht als solches, sondern als leigenberechtigter) Ver-
treter der Familie, indem er deren Eigenthumsklage dem un-
gerechtfertigten Besitzer gegenüber anstellt.
3) So wie das veräußernde Familienhaupt selbst, so ist
noch mehr jedes ihm folgende in dieser Stellung zur Durch-
führung der Revokation berechtigt und verpflichtet. Wie sich
aber im Uebrigen die Vertretung der Familie bei der anzu-
stellenden Klage, namentlich in dem Falle zu gestalten habe,
daß das veräußernde Familienhaupt dieselbe nicht erhebt, wird
sich in erster Reihe nach den Statuten des Hauses zu be-
stimmen haben. Möglicherweise ist auch hier für dolose Ver-
äußerung des Familiengutes Verwirkung der Vorsteherschaft
angedroht5 6 7), so daß dem zu Folge in den hausverfassungsmäßigen
Formen das bisherige Familienhaupt durch ein anderes ersetzt
werden kann. Möglicherweise aber ist auch eine besondere,
für solche Fälle durch Beschluß der Agnaten, anzuordnende
Vertretung der Familie vorgesehen?). Mangels anderweitiger
Bestimmung aber wird man auch hier jedem einzelnen Agnaten,
zumal dem nächsten, die Besugniß nicht vorenthalten können,
im eigenen, wie im Interesse der Familie ungiltige Veräuße-
rungen von Fideikommißgut sofort anzufechten und die Wieder-

5) Vergl. dazu für das Familienfideikommiß § 10 VI, aber auch § 8
bei Note 15.
6) Vergl. die kaiserliche Konfirmation des Asenburgischen Primogenitur-
statuts von 1712 bezw. 1713 bei Mos er, Familienstaatsrecht l S. 289:
„als lieb ihme ist, sein Recht und Erstigkeit nicht zu verlieren".
7) H e f f t e r, Sonderrechte S. 80 bei Note 2.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer