Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

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Li ppmann,

Schuldner sich die Erklärung, ob er den animus soivenäi haben
wolle, nur noch Vorbehalt, nichts abzulehnen. Nimmt der
Gläubiger die mit Vorbehalt erklärte Zahlung an, so ist die
Thatsache der reellen Uebergabe der schuldigen Leistung wirk-
sam vollzogen. Der Gläubiger kann eine solche nicht noch zum
zweiten Male fordern. Er acceptirt lediglich das ihm in be-
schränkter Weise Gebotene. Nimmt er die Leistung unter solchen
Umständen aber gar nicht an, so ist eben nichts von einer
Zahlung geschehen, und es kann von einer besonderen Unwirk-
samkeit dieses Nichts nicht noch die Rede sein. Lediglich ein
betagtes oder bedingtes Zahlungsanerbieten hat der Gläubiger
dann abgelehnt. Der Vergleich mit der Zahlung scheint mir
aber überhaupt um deshalb zu hinken, weil der Gläubiger auch
eine unbedingte und unbetagte Kompensationserklärung zurück-
weisen kann und weil die Kompensationserklärung eben nichts
weiter als Erklärung ist, bei solcher betagten oder bedingten
Erklärung aber der erklärte Wille, die Verbindlichkeit zu lösen,
in Wahrheit noch nicht aktuell geworden ist. Aber die Motive
wollen ja die sog. eventuelle Kompensationserklärung wiederum
zulassen, und sie müssen eine solche, im Prozesse abgegeben,
unbedingt zulafsen. Warum? Ist nicht auch eine solche auf
eine Bedingung gestellt, auf die Bedingung nämlich, daß der
Richter den eingeklagten Anspruch gerechtfertigt finden werde?
Der Grund für die Gültigkeit einer solchen Kompensation ist
indessen nicht im materiellen Rechte, nicht in der Eigenschaft
der Erklärung als Rechtsgeschäft zu finden. Er liegt vielmehr
auf dem Gebiete des Prozesses, und die Motive treffen m. E.
das Richtige, wenn sie erklären, der Schuldner bekämpfe da-
mit den Anspruch des Gläubigers zunächst aus anderen Grün-
den und eventuell nur aus dem Grunde der Kompensation.
Der eventuelle Kompensationsantrag ist eben nur ein Glied in
der Kette des ganzen Vertheidigungssystems des Schuldners.

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