Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

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Lippmann,

ligation auch nicht mehr ausschließlich den Willen des Schuld-
ners, sondern auch das diesem unterstellte Vermögen, und der
Prozeß zielt in seiner letzten Konsequenz, der Vermögensexekution,
auf reelle Befriedigung ab. Endlich erfährt auch der Anspruch
durch den Prozeß keine formale Veränderung mehr, bleibt
vielmehr so lange materiell existent, bis er, wenn er nicht
rechtskräftig aberkannt wird, befriedigt ist. Wie es aber
heutzutage ein ganz geläufiges Mittel ist, sich durch richter-
lichen Arrest auf die eigene Schuld die Befriedigung wegen
einer Forderung zu sichern, so liegt auch nur in dem richter-
lichen auf Kompensation lautenden Urtheile nicht nur der
Vollzug dieser Sicherung, sondern auch der der Befriedigung*).
8.
Mit der rechtsgeschäftlichen Natur der Kompensations-
erklärung hat es nun auch nach einer anderen Richtung hin
eine eigenthümliche Bewandtniß. Daß jede rechtsgeschäftliche
Willenserklärung wegen Irrthums des Erklärenden unter

Wenn, wie die Motive (n, 42) richtig sagen, mit der vollen Wirksamkeit des
Anspruchs beim Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen, der Konnexität,
der Fälligkeit, daS Zurückbehaltungsrecht von selbst gegeben ist, so ist
diese- Recht auch nichts weiter als der Gegenanspruch selbst. Gegenüber
dem Hauptanspruche erscheint er nur in einer besonderen Funktion, auch
wenn er nur eine Abwehr des Hauptanspruchs gemäß § 364 des Entwurfs
bezweckt. Diese Funktion ist durch die Einrichtung des Prozesses gegeben.
i) Windscheid'S Definition der Kompensation (Pandekten, § 348)
scheint mir daher die Eigentümlichkeiten dieses Instituts nicht genügend
hervorgehoben zu haben, die nicht bloß darin liegen, daß die Kompensation
immer gegenseitige, gleichzeitige Befriedigung ist, sondern und hauptsächlich
darin, daß solche Befriedigung nur unter Vermittelung des Prozesses und
nur in diesem zu Stande kommen kann. Ob man solchen Akt als gegen-
seitige Vollstreckung der beiden Forderungen ineinander, oder,wie Gold-
schmidt (a. a. O., S. 164) will, als gegenseitige Zwangsliberation be-
zeichnm will, scheint mir nur ein Streit um Worte zu sein.

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