Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

Zur Lehre von der Kompensation.

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einheitlichen Grundgedanken zurückführen? Dernbürgl 2 *)
hat den Nachweis geführt, daß nach römischem Recht auch bei
zweiseitigen Vertragsverhältniffen jeder der beiderseitigen Obli-
gationen ihre volle Selbständigkeit gewahrt geblieben und daß
als Inhalt derselben nicht etwa eine durch die Gegenleistung
bedingte Verpflichtung zur Leistung anzunehmen sei. Gilt dies
schon für Ansprüche ex pari causa, so muß es um so mehr
für solche ex dispari causa gelten. Daß das römische Recht
diese Selbständigkeit der einzelnen Obligationen aber auch in
dem Stadium der Kompensation aufrecht erhalten hat, dafür
scheint mir unwiderleglich eben der Umstand zu sprechen, daß
nicht schon die Gleichzeitigkeit der Existenz von Forderung und
Gegenforderung ein gleichmäßiges partielles Erlöschen der
beiderseitigen Zinsansprüche bewirkt, daß vielmehr erst die ge-
richtliche Geltendmachung jeder der beiden Obligationen die
Zinsenansprüche in ihrer Totalität beseitigt, und daß dabei,
je nach der Verschiedenheit ihrer Geltendmachung, durch
Klage oder Einrede, der Grund der Beseitigung ein ver-
schiedener ist.

3.
Nun sprechen aber alle die oben erwähnten Stellen
zweifelsohne nur von vertragsmäßigen Zinsen. Wie steht es
dann aber rücksichtlich der gesetzlichen, namentlich der Verzugs-
zinsen? Galt auch für diese Zinsen der Satz von der
Sistirung durch kompensables Gegenübertreten der beiden
Forderungen? Der Quellenbeweis dafür ist äußerst dürftig.
Nur I. 40 v. 12, 18) kann dafür angeführt werden, und
es scheint mir unthunlich, eine Stelle aus dem Titel: äv

1) Kompensation, S. 60 ff.
2) Non enim in mora est is, a quo pecnnia propter exceptionem peti
non potest.

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