Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

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Lippm ann,

2.
Die Annahme einer Rückwirkung der Kompensationser-
klärung ist und bleibt aber m. E. ein Residuum jener alten,
abgethanen Theorie, der Theorie, daß kompensable Forderungen
schon durch die Thatsache ihres Gegenübertretens sich von selbst
vernichten, und die Motive zum Entwürfe *) scheinen mir darin
beizustimmen, indem sie erklären, es könne nicht ohne Grund
gesagt werden, daß mit der Aufstellung der rückwirkenden Kraft
im Wesentlichen doch anerkannt werde, daß schon von dem
Zeitpunkte an, wo die Forderungen sich kompensationsfähig
gegenübertreten, die eine von der anderen beeinflußt sei. Was
ist aber die „Beeinflussung der einen Forderung durch die
andere" anderes, als der Anfang der Von-selbst-Aufhebung
beider? Was nach der alten ip8o-Hur6-Theorie von der
Haupt- und Stammforderung selbst galt, gilt nach der Theorie
der Rückwirkung immer noch von den Accessorien derselben.
Danach gehen die ersteren zwar erst durch ausdrückliche Kom-
pensationserklärung unter; ist aber solche Erklärung erfolgt, so
wirkt dieselbe kraft des Gesetzes in der Weise, daß die
Accessorien derselben, also namentlich die gegenseitigen Zins-
ansprüche, als vom Zeitpunkte der gegenseitigen Aufrechnungs-
sähigkeit an aufgehoben angesehen werden sollen. Und das ist
ipso-jure-2öitfung. Denn wenn auch die gegenseitig Be-
rechtigten diese Wirkung insofern ignoriren können, als eK
ihnen nicht verwehrt ist, eine gegenseitige baare Zahlung der
Zinsen zu fordern, so war solches Belieben auch schon nach der
alten ipso-Hura-Theorie bezüglich der Haupt- und Stamm-
forderungen zu Recht bestehend, insofern der verklagte Schuldner
nicht gezwungen war, sich auf die Kompensation der Haupt -

1) Bd. II, S. 109.

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