Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 32 = N.F. 20 (1893))

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Lippmann,

in erster Linie, daß sich die der Klage entgegengesetzte Forderung
selbst bewahrheiten muß. Es giebt keine objektiven Voraus«
setzungen der Kompensationseinrede als solcher, sondern nur
objektive Voraussetzungen der der Kompensationseinrede alA
Basis dienenden Gegensorderung.
Dernburg*) behauptet die Zulässigkeit einer Klage
auf Kompensation, und nach dem Rechte der deutschen Civil-
Prozeßordnung kann darüber auch gar kein Zweifel sein. Von
der Geltendmachung einer besonderen Einredebefugniß kann
aber bei der Klage auf Kompensation nicht die Rede sein.
Der Kläger verlangt vielmehr nur Feststellung seiner Forderung
zum Zwecke der Ausgleichung mit einer von ihm anerkannten
Gegenforderung, und es kann sich, wenn seine Forderung nach-
gewiesen ist, nur noch um die Frage handeln, ob nach dem
materiellen Rechte der Kompensation eine Ausgleichung statt-
haft erscheint. Im entgegengesetzten Falle wird der Kläger
lediglich auf Grund der von ihm selbst gewollten beschränkten
intentio, die eine Derurtheilung zu baarer Zahlung auSschließt,
abgewiesen. Eine Einredebefugniß ist also hier gar nicht
wirkend.
Die Einredebefugniß ist nicht die Kompensation, sie ver-
mittelt nur die Kompensation. Dernburg*) selbst hat
diesen Satz wiederholt ausgesprochen und für das römische Recht
historisch begründet. Wenn für dieses Recht nach den Quellen-
zeugnisien desselben das Recht auf Kompensation auf eine
exceptio doli zu gründen ist und der dolu8 des klagenden
Gläubigers nur darin gefunden werden kann, daß dieser eine
Forderung gerichtlich geltend macht und auf solcher Geltend-
machung weiter besteht, trotzdem ihm von seinem Schuldner

1) a. a. O., S. 546 ff.
2) a. a. £>., S. 168 ff., 356.

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