Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

Schuld und Haftung im geltenden Rechte. 5
lich — in die Schablone einfügen, zum Teil schon aus ihr
hinausragen, nicht selten so, daß sie unmerklich und ohne
Sprung in kontinuierlicher Linie den Uebergang zu einer
anderen Gruppe bilden, die auch die Rechtsordnung be-
grifflich und schematisch von jener ersten Reihe trennt. Oder
aber Rechtssätze, die zunächst für eine enger begrenzte Gruppe
von Fällen geformt wurden oder für sie entstanden sind,
werden auf andere zum Teil gleichartige, zum Teil ab-
weichende Fälle übertragen, für die sie dann nur mehr teil-
weise und abgeändert, in übertragener Deutung gelten. Je
größer die Abweichung, desto geringer das Gebiet, auf dem
der Rechtssatz unverändert seine Gültigkeit bewahrt; auch
hier oft ein allmählicher kontinuierlicher Uebergang bis zu
Füllen, in denen man schwankt, ob sie überhaupt noch dieser
oder schon einer anderen Gruppe zuzuweisen sind, und dann
bis zu Fällen, wo man eben nicht mehr schwankt.
Erscheinungen dieser Art — und das Leben ist so Un-
freundlich, sie uns nur allzu häufig aufzutischen — bieten
nun der theoretischen Erfassung, insbesondere der juristischen
Konstruktion gewisse typisch wiederkehrende Schwierigkeiten.
Die letztere — mag man ihren Wert hoch oder vielleicht lieber
etwas niedriger einschätzen — hat verschiedene Wege, die,
wie ich gar nicht bestreiten möchte, alle möglich, wenn auch
vielleicht nicht alle für alle Fälle gleich empfehlenswert sind.
Die Römer haben bekanntlich meist den Weg betreten, an
der typischen Form, die den Ausgangspunkt bildet, grund-
sätzlich festzuhalten und zu dem Abweichenden an der Grenze
mit gua.8i und üetio in der ihnen eignen prägnanten Weise
die Brücke zu bauen. Vom Standpunkt juristischer Abstrak-
tion weiter ausgebildet erscheint demgegenüber das andere
Verfahren, das die Grundbegriffe so weit und biegsam formu-
liert. daß sie auch noch jene Grenzfälle umspannen. Un-

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