Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

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v. Schwind,

mögenshaftungen sind also heute beide, die persönliche nicht
minder als die Sachhaftung. Der Unterschied ist nur der:
bei der Sachhaftung — solange sie besteht — haftet die be-
stimmte Sache unbekümmert um ihr sonstiges rechtliches Schick-
sal, insbesondere also unbekümmert um die Frage, in wessen
Eigentum sie steht *); bei der persönlichen Haftung ist das
Vermögen des Haftenden nach seinem jeweiligen Umfange,
also jene Vermögenswerte, Sachen, die jeweils zu dem
Vermögen der haftenden Person gehören, der Haftungs-
Wirkung ausgesetzt. Der Gläubiger kann im Wege der
Exekution auf jenen Vermögenskreis greifen, der durch die
Zugehörigkeit zu der „persönlich haftenden" Person bestimmt
ist. Die der Exekution verfangenen Objekte bestimmen sich
jeweils durch die Person, wie umgekehrt bei der Sachhaftung
die Person, welche die Realexekution trifft oder berührt,
durch das jeweilige rechtliche Schicksal der Sache bestimmt
wird. Der Gegensatz ist völlig einleuchtend, und die Anti-
these, wie sie hier formuliert ist, gibt auch die Möglichkeit,
für jeden einzelnen Fall die Frage zu lösen, ob persönliche
oder Sachhaftung besteht. Der Personalgläubiger wendet
sich, wenn er seine Haftung geltend machen will, an den-
jenigen, der ihm persönlich haftet, und greift auf sein Ver-
mögen ; ob er viel oder wenig, alles öder nichts von seinen
Ansprüchen erhält, entscheidet sich nach der wirtschaftlichen
Lage der haftenden Person. Der Realgläubiger wendet sich
an denjenigen, der die Pfandsache besitzt oder zu eigen hat)
wieviel er bekommt, entscheidet der Wert der Pfandsache
und der Rang seines Pfandrechts.
1) Etwas anders liegt das bei jenen Formen der Sach-
haftung, deren Bestand vom Besitze des Gläubigers abhängt oder
berührt wird, wie bei dem Behaltungsrecht und in eingeschränkter
Form bei dem Faustpfandrecht.

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