Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

Schuld und Haftung im geltenden Rechte. 27
zählten Fällen, bis dann sich wieder einer ereignet, wo der
Gutseigentümer nicht zahlen kann, und es zur Zwangsvoll-
streckung kommt. Genau so wie die persönliche Haftung
bewirkt die Sachhaftung in aller Regel früher oder später,
leichter oder schwerer die vom Rechte gewollte Schulden-
zahlung, und relativ sehr selten, vielleicht von tausend Fällen
einmal1), kommt es nicht zu dem, was die Rechtsordnung
will, kommt es nicht zur Schulderfüllung, sondern zum Sur-
rogat der Erfüllung, zu der mit mehr oder weniger bedeut-
samen, oft katastrophalen Nebenwirkungen umrahmten Exe-
kution 2).
In diesem Zusammenhang wäre noch in aller Kürze
auf einen Vergleich und auf das Verhältnis der Haftungs-
typen einzugehen, welche als persönliche und als Sachhaftung
einander gegenübergestellt werden. Läßt man alle ge-
schichtlichen Reminiszenzen und Exkurse beiseite, so wird
die Frage für die Gegenwart dadurch vereinfacht (oder er-
schwert?), daß heute jede persönliche Haftung des bürger-
lichen Rechts eine vermögensrechtliche Haftung ift3). Ver-
ls Man denke an die zahllosen Zins und Annuitätenzahlungen
bei den gewöhnlichen Hypotheken, die glatt befriedigt werden.
2) Auf diese Frage komme ich speziell für die Lehre von der
Grundschuld später (Abschnitt VI) nochmals zurück. Auch bei der
Grundschuld will die Rechtsordnung nämlich Schulderfüllung und,
um sie zu sichern, bzw. nur als ultimo ratio, um sie zu ersetzen,
Pfandverkauf. (Dies insbes. gegen Hellmann, KrBJSchr. 49, 506,
und Buch, Schuld und Haftung S. 55.) Auch bei der Grundschuld
finden wir jene wirtschaftlichen Nebenwirkungen und Präludien der
Exekution gegen den Eigentümer ausdrücklich anerkannt, die als
sanfter und immer stärkerer Druck auf ihn in der Richtung zur
Zahlung einwirken müssen und meines Erachtens auch einwirken
sollen, wie bei persönlichen Schulden und Hypotheken, so: Kündi-
gung § 1141, 1193, Verzug § 1146, Nebenleistungen § 1158.
3) Dabei mögen die oben S. 21 besprochenen, aus den mo-
dernen Prozeßgesetzen sich ergebenden Haftungen für persönlich
zu erbringende Leistungen außer Betracht bleiben.

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