Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

Schuld und Haftung im geltenden Rechte.

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zu Pfand gibt, die nur für ihn und niemand anderen einen
Werl haben, wie Zeugnisse, Legitimationspapiere u. dgl. m.
Zu diesen und vielleicht noch einigen wenigen verwandten
Fällen haben dann die neueren Prozeßgesetze noch einen
weiteren hinzugefügt, insoweit sie die Verhängung einer
Personalhaft gegen jenen Schuldner zulassen, der die Er-
füllung seiner in einer persönlichen Leistung bestehenden
Schuld hartnäckig verweigert Z.
In diesem Zusammenhang sei endlich auf eine Gruppe
von Fällen praeter und eentra legem verwiesen, in denen
die Haftung ihren Wert vor allem als Druck zur Erfüllung
und nicht als Sicherstellung besitzt. Es ist bekannt, daß
Professionswucherer auf Haftungen dieser Art ganz be-
sonderen Wert legen. Die Durchführung der Exekution hat
für diese meist gar keine Bedeutung, um so mehr aber die
immer erneute Androhung derselben mit den immer erneuten
Versuchen des unglücklichen Opfers, sich der Exekution zu
entwinden. Alles, wodurch sie einen Einfluß auf die Ehre
des Schuldners, seine Achtung durch die Standesgenossen
gewinnen, dazu die Verleitung zu einer inkorrekten Handlung
sind den wucherischen Gläubigern weit mehr wert als wirkliche
materielle Sicherstellungen; eine vom Schuldner gefälschte
Unterschrift auf einem Wechsel wertvoller als so manches
gültige Akzept. Denn all dies sichert dem Gläubiger mit
unheimlicher Kraft den Willen des Schuldners, alles auf-
zubieten, um zu zahlen; es sichert ihn daneben freilich auch
noch vor der im ordentlichen Rechtsgang zu besorgenden
Einwendung wucherischer Ausbeutung.
Gewiß, die Zahl und die Art dieser Fälle von Haf-
tungsmitteln solcher Art im modernen Recht sind so gering.
1) Deutsche CPO. § 888; österr. Exekutionsordnung vom
27. 5. 1896 § 354.

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