Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

20

v. Schwind,

auf das Vermögen gerichteten Wirkung. Waren die An-
drohungen solcher Art, daß anzunehmen war, der Schuldner
werde leisten, wenn er nur irgendwie kann, so konnte der
Gläubiger der Erfüllung seines Anspruches völlig sicher
sein, soweit das Vermögen reichte und auch darüber hinaus.
Dann schloß die Haftung indirekt, wenn auch in anderer Art,
unsere persönliche Haftung in sich und war nicht schwächer
als diese.
Ueber die Frage, wie ursprünglich das- Verhältnis
von Personalexekution und Vermögenshaftung gestaltet war
(z. B. edrene edruäa der lex Sal.), will ich mich hier
keinerlei Vermutungen hingeben; darüber werden die großen,
in Vorbereitung befindlichen geschichtlichen Untersuchungen
von P u n t s ch a r t und Planitz uns die nötige Aufklärung
geben. Unzweifelhaft hat aber die weitere Entwicklung zu
einer immer stärkeren Betonung des wirtschaftlichen Momentes
hingeführt *), und als man endlich, spät, die Schuldtürme
brach, war die Zahl der Haftungsmittel, die unmittelbar
keine materiellen Vorteile gewährten, sondern nur einen
Druck auf den Willen ausübten, aufs Aeußerste zu-
sammengeschmolzen. Hierher zu rechnen sind etwa die
seltenen Fälle, wo der Schuldner oder Bürge das Ehren-
wort geben für die Erfüllung der Schuld; dann, wenn es
überhaupt noch vorkommt, die eidliche Bekräftigung eines
Schuldversprechens, unter Umständen der Handschlag, so-
weit er nämlich etwas vom Einsatz der Treue und der Ehre
symbolisiert, das „sein Wort geben", und aus dem Gebiete
der Sachhaftung jene Fälle, wo der Schuldner Gegenstände
1) Sowohl in der Richtung, daß im Haftungsrechte die
Sicherstellung gegenüber dem moralischen Druck immer mehr
betont wurde, als auch in der, daß man einen möglichst genauen
wirtschaftlichen Wertausgleich anstrebte (z. B. Berücksichtigung des
Mehr- und Minderwertes im Pfandrecht).

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer