Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

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v. Schwind,

Unter diesem Gesichtspunkte unterscheidet man im all-
gemeinen zwei Gruppen *) von Haftungen, die sogenannte
persönliche Haftung und die Sachhaftung, einen Gegensatz,
auf den ich unten1 2) noch kurz einzugehen habe.
Aber in all diesen Zusammenstellungen ist ein Moment
meines Erachtens nicht genügend hervorgehoben, nämlich
daß das, was im Laufe der Zeiten und was auch heute
noch im Dienste des Haftungsrechts verwendet wurde und
wird, zweierlei Zwecken dienstbar sein kann: einerseits
dem Zwecke, auf den Schuldner einen moralischen
Druck auszuüben, auf daß er die geschuldete Handlung vor-
nehme; andererseits dem Zwecke, einen Ausgleich her-
beizuführen, wenn und soweit die Leistung gleichwohl
ausbleibt; und für die letztere Gruppe ergibt sich wieder
aus der Art der geschuldeten Leistung, der Art des Haftungs-
gegenstandes und nach den jeweils bestehenden Rechtsgrund-
sätzen über die Durchführung (Realisierung) der Haftung,
daß diese dem Gläubiger manchmal3) nahezu4) das Gleiche
zuführen kann, wie wenn die Schuld ordnungsgemäß erfüllt
worden wäre, oder — in anderen Fällen — nur einen von
dem Geschuldeten recht weit abstehenden Ersatz, oder auch da-
zwischen alle Uebergangsformen und Abstufungen zwischen
den beiden Extremen.
1) O. v. G ierke, Schuld und Haftung S. 21, 77 unterscheidet
drei Gruppen: persönliche Haftung, Bermögenshaftung und Sach-
haftung.
2) S. 27.
3) So meist bei Geld- und Quantitätsleistungen, häufig bei
Obligationen auf dare einer res certa, wenn diese dem Gerichte
zugänglich ist.
4) Nicht auszugleichen ist, abgesehen von dem oben S. 12
angedeuteten, praktisch oft gleichgültigen Momente des Mangels
der persönlichen Leistung, z. B. der Zeitpunkt der Erfüllung.
Ob die Folgen der Verzögerung wirtschaftlich ausgeglichen werden
können, hängt von den Umständen im einzelnen Falle ab.

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