Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

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v. Schwind,

worfenen unter Androhung von Nachteilen für den Un-
gehorsamsfall ein bestimmtes Verhalten verlangt."
Die gleichen Ueberlegungen überträgt nun Stroh al
auch auf das Gebiet des Obligationenrechts und kommt so
gegenüber Binders ablehnender Meinung zur Rettung der
Lehre von der Rechtspflicht zur Erfüllung obligationen-
rechtlicher Verbindlichkeiten, insbesondere dazu, daß die
„Schuldpflicht", wie er sie nennt, eine Rechtspflicht sei.
„Denn in voller Uebereinstimmung mit der Parteiabsicht
hat es die Rechtsordnung" bei dieser „zunächst darauf ab-
gesehen, daß das Versprochene klaglos geleistet wird".
Wer hat Lust, das für die landläufigen Obligationen zu
bestreiten? Aber gilt nicht ganz das gleiche, alles
im vollsten Umfang, unverändert auch für die
Grund schuld? Und wenn wir auch für die Grund-
schuld im Sinne dieser Darlegungen Stroh als fort-
schreitend feststellen müssen, daß auch für sie „in voller
Uebereinstimmung mit der Parteiabsicht die Rechtsordnung
es zunächst darauf abgesehen hat, daß dem Berechtigten das
Versprochene klaglos geleistet werde", wäre es mehr als eine
konsequente Anwendung dieser These St roh als, wenn
man auch hier von einer Rechtspflicht oder einer Schuldx)
desjenigen spräche, der allein zu dieser Leistung berufen ist,
und gegen den sich alle Zwangsmaßregeln richten, welche
die Rechtsordnung zur Erfüllung dieser Schuld eingerichtet
hat und in Gang bringt, nämlich des Eigentümers der mit
der Grundschuld belasteten Liegenschaft?

1) Den Ausdruck Schuldpflicht dafür anzuwenden, ver-
bietet die einschränkende Begriffsbestimmung, die gerade Stroh al
an dieses Wort knüpft. Die Abgrenzung, die Schreiber dafür
vorfchlägt, würde es gestatten. Vgl. oben S. 59 f., 61 f., 64.

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