Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 68 = 2.F. 32 (1919))

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v. Schwind,

Für die normale Gült aber kann man gewiß immer, wo
eine solche nach Schweizer Recht besteht, behaupten, das
Grundstück sei in der Weise belastet worden, „daß an den-
jenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine be-
stimmte Geldsumme (eventuell Zinsen oder Renten) aus dem
Grundstücke zu bezahlen" ist — wie das das deutsche BGB.
von seiner Grundschuld sagt. Wenn nun das Schweizer Zivil-
gesetzbuch ausdrücklich sagt, daß der Eigentümer Schuldner
der Grundschuld werdet, so wird auch der kühnste Rechts-
theoretiker für das Schweizer Recht schwer sagen können,
daß der Grundeigentümer in der Gült nicht schulde. Greift
man aber nicht nach diesem mir fast unmöglich erscheinenden
Ausweg, dann gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder
man erklärt, die deutsche Grundschuld und die Schweizer
Gült seien zwei ganz verschiedene Dinge — was meines
Erachtens einfach unrichtig wäre —, oder man gibt auch für
die deutsche Grundschuld zu, daß auch sie, wie die.Schweizer
Gült, eine Schuld enthalte, die der Grundeigentümer zu er-
füllen hat 2).
Strohal hat in seinem letzten Werke über Schuld-
pflicht und Haftung aus Anlaß einer gegen Binder ge-
richteten Polemik sich für die Anerkennung einer Rechtspflicht
in einer Weise geäußert, aus der wohl auch für diese Frage
theoretische Folgerungen abgeleitet werden könnten. Nach
der von Binder in seiner Rektoratsrede über Rechtsnorm
und Rechtspflicht vertretenen Lehre fällt ihm „das, was die
Römer obligatio nannten und wir als Schuldverhältnis be-
1) Art. 851 und 792, vgl. oben S. 77.
2) Mit dieser Auffassung scheinen mir auch die entscheidenden
Anhaltspunkte gegeben zur Beantwortug der oben S. 74 auf-
geworfenen allgemeineren Frage.

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