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b. Schwind,
läßt, dem Gläubiger sei die Geldsumme aus dem Grund-
stücke bezahlt worden?
Zum Schlüsse möchte ich noch auf zwei Momente Hin-
weisen, die mir für die Beurteilung dieser Fragen nicht ganz
belanglos erscheinen. Erstlich, wäre die Grundschuld im
Leben der Regel nach das, was sie nach dem ersten Absatz
des § 1191 erscheint, nämlich der durch Sachhaftung ge-
deckte Anspruch auf eine Kapitalssumme ohne weitere
Nebengebühren, dann Ware es ja vielleicht denkbar, daß
man es sich mit diesem Anrecht im Sinne Schreibers
genügen läßt. Aber diese Rolle spielt ja bekanntlich die
Grundschuld weder in der Praxis noch nach der Auffassung
des Gesetzes. Im wirtschaftlichen Leben ist die Grund-
schuld, wenn man die Rentenschuld beiseite läßt, eine Form
der Kreditgewährung und der Kapitalsanlage; ein Rechts-
geschäft, abgeschlossen für lange Dauer, ein Rechtsgeschäft
von möglichst langem Bestände, wie das vor allem für den
Realkredit unserer Tage paßt. Was § 1191 in seinem
zweiten Absatz hinzufügt, daß auch Zinsen von der Geld-
summe sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke
vereinbart werden können, spielt im wirtschaftlichen Leben
wohl die bedeutsamste Rolle. Auch das Gesetz läßt erkennen,
daß es schon bei der gewöhnlichen Grundschuld an eine
dauernde Einrichtung denkt; verfügt doch § 1193, daß „das
Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung
füllig" wird. Bei der Rentenschuld ist überdies vorgesehen,
daß sie durch Vereinbarung auf 30 Jahre gänzlich unkünd-
bar gemacht werden kann. Nicht eine, sondern mehrere,
vielleicht zahlreiche Zahlungen auf Jahre hinaus sind der
normale Inhalt von Grundschulden, sie zu bewirken wird
in der Regel dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen. Zwar wird