Schuld und Haftung im geltenden Rechte.
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auch für die rechtliche Beurteilung seine Lage eine ganz
andere *). Ein solcher Fremder tut etwas, was ihm das Ge-
setz (§ 267) erlaubt, er tut aber weder, was die Rechts-
ordnung beabsichtigt, noch was er soll. Von seiner Seite ist
die Zahlung eine rein freiwillige Gabe, die zweifellos ganz
ebenso unter das Anfechtungsgesetz fallen muß wie ein Ge-
schenk. Und wenn diese Gabe zunächst meist bloß den
Eigentümer bereichert, so kann sie doch auch seitens des
Grundschuldberechtigten wie eine nicht begründete Zuwen-
dung aus einem fremden Vermögen angenehm oder auch
sehr unangenehm empfunden werden. Ich wüßte auch keinen
Grund anzugeben, warum dem Grundschuldgläubiger gegen-
über einem solchen fremden Zahlungslustigen die Befugnis
des § 267 Abs. 2 versagt sein sollte, die für solche Fälle
anderen Gläubigern — ohnedies im sehr bescheidenem Um-
fang — ein geräumt ist, nämlich die Leistung abzulehnen,
wenn der Schuldner widerspricht. Bei der Grundschuld
müßte diesen Widerspruch der Schuldner, also der Grund-
eigentümer erheben. Man wird nicht bestreiten können, daß
für ihn die gleichen Gründe sprechen, aus denen man allen
Schuldnern ein solches Widerspruchsrecht gibt. Sollte man
gerade den Eigentümer eines für eine Grundschuld haftenden
Grundstückes dazu zwingen wollen, das Geschenk anzunehmen,
das ihm ein Dritter dadurch etwa aufzwingen wollte, daß er
für ihn an den Gläubiger die Grundschuld bezahlt? Oder
sollte man wirklich annehmen, daß für die Zahlung einer
Grundschuld alle Menschen gleich berufen seien, daß insbe-
sondere der Grundeigentümer nicht mehr und nicht weniger
berufen sei als irgendein beliebiger Fremder, als alle die,
von deren Leistung, wenn sie erfolgte, sich gewiß nicht sagen
1) Anderer Ansicht v. Schwerin, a. a. O. S. 18, insbes.
auch Anm. 15 a.