Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

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Wurzer,

Um nun die unheilbaren Nichtigkeiten zu bestimmen,
ging man hinsichtlich der aus der Person des Richters ent-
springenden von den wesentlichen Erfordernissen des Richters
aus, der Fähigkeit der Wahrnehmung und des Urteilens.
Deshalb konnten Wahnsinnige, impuberes, Taube, Stumme
und Blinde nicht Richter sein. Auch lag eine Unfähigkeit
des Richters, Recht zu sprechen, vor, wenn seine Willens-
freiheit durch Furcht oder Zwang aufgehoben war. Da es
ferner unbedingt erforderlich war, daß der- Richter kein
eigenes Interesse am Ausgang der Sache habe, so war der-
jenige kein Richter, der beteiligt war, wozu auch der be-
stochene Richter gehörte und derjenige, der, obwohl als ver-
dächtig abgelehnt, dennoch das Verfahren fortsetzte.
Ein wesentlicher Mangel in der Person des Richters
lag auch in seiner Unzuständigkeit. Jeder Richter, der in
die Zuständigkeit eines gleichgestellten Richters eingriff, über-
schritt zugleich seine eigene; und da der Richter außerhalb
der ihm gesetzten Schranken nicht mehr Richter war, so galt:
sententia a non suo judice nullam obtinet firmitatem.
Aus der Person der Partei bestanden Nichtigkeiten
dann, wenn es für den Vertreter der Partei an einer Voll-
macht oder an einem anderen, die Vertretung begründenden
Umstand fehlte. Ferner machte die Teilnahme eines Hand-
lungsunfähigen am Verfahren das Urteil stets ungültig, und
die Teilnahme eines Disposiüonsunfähigen, der puberes
minores, prodici und des Konkursschuldner, hatte diese
Wirkung wenigstens für das gegen ihn ausfallende Urteil.
Bei den defectus ex substantialibus processus end-
lich handelte es sich um Mängel in dem, was zu einen:
Prozeß wesentlich gehörte. Den Ausgangspunkt bildeten
die Prinzipien der richterlichen Tätigkeit; danach waren un-
heilbar nichtig diejenigen Urteile, die infolge der Hintansetzung

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