Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

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Wurzer,

heim^) sagt von der reichsgerichtlichen Begründung, daß.
während die Restitutionsklage auf legitimem Wege zur Auf-
hebung des Urteils führe, die Schadensersatzklage versuche,
durch eine privatrechtliche Hintertür zu demselben Ziele zu
gelangen. Das Urteil solle nicht einheitlich aufgehoben,
sondern in einzelne Stücke zerrissen, und nur ein wesenloses
Gerippe übrig gelassen werden.
Nunmehr ist zu der eigentlichen Beweisführung zu
schreiten, daß die Klage des Reichsgerichts weder im ge-
meinen, noch im preußischen, noch im heuttgen Recht eine
Stütze hat. Der Beweis ist an der Hand der Rechts-
geschichte aus den Bestimmungen des Gesetzes über das
Wiederaufnahmeverfahren zu entnehmen, sowohl aus den
einzelnen Satzungen, wie sie jetzt im Gesetze aufgeführt
sind, als auch aus der Art und Weise, wie der Gesetzgeber
teils durch Aufnahme, teils durch Ablehnung Vorgefundener
Besümmungen die Auswahl getroffen hat aus den ihm bei
Schaffung des Gesetzes vorgelegenen mannigfaltigen Resti-
tutions- und Nichtigkeitsgründen des gemeinen und des
preußischen Rechts, des preußischen Entwurfs vom Jahre
1864 und der übrigen Partikularrechte. Es ist auszugehen
von den beiden wichtigsten Rechten, dem gemeinen und dem
preußischen, und von dem preußischen Entwurf von 1864,
auf dem die Zivilprozeßordnung in dieser Hinsicht unmittelbar
beruht. Dabei muß der Rechtszustand zugrunde gelegt
werden, wie er unmittelbar vor der Zivilprozeßordnung
bestand.
Zu dieser Zeit gab es im gemeinen Rechte zwei außer-
ordentliche Rechtsmittel, von denen das eine, die Nichtig-
1) Die materiellen Prozeßverträge und ihre praktische Be-
deutung im Scheinprozesse, Würzburger Dissertation, Berlin 1912
S. 66, 67.

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