Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 65 = 2.F. 29 (1915))

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Wurzer,

wenn der Betrüger das, was er mittels eines auf ver-
brecherische Weise erwirkten Urteils sich verschafft habe, unter
dem Schutze der Rechtskraft ungestört behalten dürfe (RGE.
46, 79).
Die Klage sei, und zwar auch seit dem Bestehen der
Zivilprozeßordnung, die neben der Rechtskraft selbständig
einhergehende Schadensersatzklage des bürgerlichen Rechts,
nach gemeinem Recht die aetio doli, nach preußischem All-
gemeinen Landrecht die Schadensersatzklage gemäß I, 6
§ 8, 10; I, 3 § 35, 36 ALR. i),^Mnd seit dem Bürger-
lichen Gesetzbuch die Klage aus § 826 BGB. ?).
1. Beweis, daß seit der Zivilprozeßordnung
diese Schadensersatzklage weder nach gemeinem
noch nach Preußischem Landrecht bestanden hat.
Es ist zu zeigen, daß es seit der Zivilprozeßordnung
den fundamentalen Rechtssatz des Reichsgerichts und die
darauf gegründete Schadensersatzklage im gemeinen und im
preußischen Recht nicht mehr gegeben hat, und daß die
Klage auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht besteht.
Bei Aufstellung der reichsgerichtlichen Klage handelt es sich
vielmehr nur um einen dem Rechtsgefühl zuliebe unter- "
nommenen Versuch, zugunsten des Einzelnen mit bürgerlich-
rechtlichen Satzungen die öffentlichrechtlichen Schranken zu
beseitigen, die die Zivilprozeßordnung zum allgemeinen Wohle
für alle errichtet hat.
Bevor jedoch zu dieser Beweisführung geschritten wird,
muß zunächst dem Reichsgericht der Weg verlegt werden,
auf dem es glaubt, an der Auseinandersetzung mit der
Restitutionsklage vorbeikommen zu können, die doch neben

1) RGE. 46, 79 ; 61, 366.
2) RGE. 61, 366.

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